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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss (- 2 BvR 1368/23 -) der Verfassungsbeschwerde unseres Mandanten stattgegeben, der sich mit Erfolg gegen seine Auslieferung an die Türkei gewehrt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der - im gerichtlichen Auslieferungsverfahren vorangegangene - Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom (Ausl) 108/22 – unseren Mandanten in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verletzt, soweit seine Auslieferung an die türkischen Justizbehörden vom OLG Celle für zulässig erklärt wurde.
Die sehr instruktive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfasst bei Auslieferungshindernissen ein weites Spektrum der grundrechtlichen Probleme einer Auslieferung in die Türkei, u.a. die Haftbedingungen in der Türkei und den Einsatz von Videokonferenztechnik.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf