Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Wir sehen auch 2025 / 2026 wieder mehrere Fälle, bei denen ein EU-Bürger in Deutschland aufgrund eines Auslieferungsersuchens aus einem Drittstaat (der nicht EU-Staat ist) festgenommen wird. Das passiert, wenn EU-Nachbarn durch Deutschland reisen oder bei Fernflügen auf deutschen Flughäfen landen und sie hier aufgrund einer INTERPOL "Red Notice" aus Drittstaaten angehalten werden.
Ein deutscher Staatsbürger würde an diesen nicht zur EU gehörenden sog. „Drittstaat“ (z.B. an die Türkei, USA oder Ukraine) nicht ausgeliefert. Dem stünde Art. 16 Abs. 2 GG entgegen, wonach kein deutscher Staatsbürger an das Ausland außerhalb der EU ausgeliefert werden darf.
Jeder EU-Bürger darf in diesen Fällen eigentlich nicht anders behandelt – diskriminiert – werden. In der EU hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 21 AEUV). Und dabei ist in der EU nach Art. 18 AEUV jede Diskriminierung des EU-Bürgers aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten, wobei Diskriminierung eben Benachteiligung gegenüber einem deutschen Staatsbürger ist, der an Drittstaaten nicht ausgeliefert wird.
Ich habe in diesem Jahr schon an Fällen gearbeitet, in denen dann ein EU-Bürger statt an den Drittstaat an den Heimatstaat ausgeliefert wurde, u.a. bei einem belgischen Staatsangehörigen an Belgien statt an die Ukraine (OLG Brandenburg 1 OAus 16/26), weil der Heimatstaat Belgien das verlangt hat. Da wäre eine Auslieferung des Belgiers an die Ukraine mit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV nicht vereinbar gewesen.
Aber dabei muss der EU-Heimatstaat des Verfolgten aktiv mitwirken und die Auslieferung aus Deutschland selber beantragen, um den Vorrang gegenüber dem Auslieferungsersuchen aus dem Drittstaat zu sichern. Tut der Heimatstaat das nicht, also wenn er in Bezug auf seinen eigenen Staatsangehörigen keinen eigenen Auslieferungsantrag an Deutschland stellt, kann Deutschland den Verfolgten gar nicht an seinen Heimatstadt ausliefern. Und dann kommt doch noch eine Auslieferung an den nicht zur EU gehörenden Drittstaat in Betracht, wenn es keine anderen Auslieferungshindernisse gibt.
Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der inzwischen berühmten „Petruhhin“-Entscheidung kann man nicht mehr von einer Diskriminierung i.S.d. Art. 18 AEUV sprechen, wenn Deutschland dem Heimatland des Verfolgten die Gelegenheit gegeben hat, den Verfolgten dorthin zu holen iund der Heimatstaat seine Mitwirkung dann aber verweigert.
Dass EU-Staaten den eigenen Staatsangehörigen nicht mit einem eigenen Auslieferungsanrtrag vor der Auslieferung an den Drittstaat retten wollen, kommt auch vor. Im umgekehrten Fall habe ich das auch schon gesehen, dass Deutschland so einen Auslieferungsantrag an den EU-Staat nicht stellen wollte, wo die Verfolgte verhaftet worden war. Da konnte der Fall glücklicherweise dann anders gelöst und die Auslieferung an den Drittstaat verhindert werden. Es ist jedenfalls keine Selbstverständlichkeit in der EU, dass die jeweiligen Heimatstaaten die Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger beantragen, um sie unter allen Umständen vor einer Auslieferung an den Drittstaat zu bewahren.
Dabei hat es gute Gründe, dass in derEU die Möglichkeit der Strafverfolgung und Strafverbüßung im Heimatstaat besteht und auch gesetzlich geregelt ist. Ein leitender Gesichtspunkt ist, dass mit der Strafverfolgung im Heimatland und mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Heimatland in erster Linie die Resozialisierung des Täters beabsichtigt ist, die eigentlich nur im Heimatstaat gelingen kann.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf