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Dezember 2025 - Diese Woche wurden zwei unserer Mandanten aus der Auslieferungshaft entlassen. In einem Auslieferungsverfahren in Düsseldorf (GenStA 4 AuslA 223/25) haben wir Alternatven zur Auslieferung aufgezeigt, in München (1 OAus 219/25) konnte eine Asylentscheidung aus Frankreich dem Mandanten zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und dann auch zur Beendigung des Auslieferungsverfahrens verhelfen.
Während der Dauer eines Auslieferungsverfahrens in Deutschland sitzen aber die meisten „Verfolgten“ hier in Auslieferungshaft. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür kann man in §§ 15, 16 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe (IRG) nachlesen. Auslieferungshaft wird angeordnet, wenn das Oberlandesgericht die Gefahr sieht, dass die oder der Verfolgte sich der Auslieferung entziehen wird, wenn keine Auslieferungshaft angeordnet wird. Das wird von den deutschen Oberlandesgerichten fast immer so gesehen, wenn jemand aufgrund eines internationalen Haftbefehls hier festgenommen wird. Deshalb wird im „Normalfall“ nach der Festnahme erst einmal Auslieferungshaft angeordnet und es bedarf viel, um an der Haftsituation der Verfolgten kurzfristig etwas zu ändern. Das ist nicht ausgeschlossen, aber es bedarf viel.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Auslieferungshaft gehört nach dem Gesetz auch, dass das Oberlandesgericht nach § 25 IRG den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen kann, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch diese weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht wird. D.h. die oder der „Verfolgte“ muss sogar aus der Auslieferungshaft entlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete Auflagen sicherstellen, dass sie oder er sich weiter für das Auslieferungsverfahren zur Verfügung hält.
Zu den gängigsten Auflagen gehören dann die Hinterlegung der Ausweispapiere, wöchentliche bis tägliche Meldepflichten bei der Polizei und Hinterlegung einer Kaution. Solche Maßnahmen verstärken die persönlichen und sozialen Bindungen des Verfolgten und ermöglichen unter Umständen eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls.
Dreh- und Angelpunkt des Auslieferungshaftbefehls ist aber die „Fluchtgefahr“, also die Gefahr, dass die oder der Verfolgte sich dem Zugriff der deutschen Justiz entziehen wird, wenn keine Auslieferungshaft angeordnet wird. Dreh- und Angelpunkt erfolgreicher Verteidigung ist die Ausräumung der Fluchtgefahr, die nicht allein auf die vom Gericht angenommene hohe Straferwartung im Verfolgerstaat gestützt werden kann. Das ist auch Thema in der von mir Anfang diesen Jahres herbeigeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23. 01.2025 – 2 BvR 5/25). In dem Fall ging es um einen Europäischen Haftbefehl des Gerichts von Neapel / Italien und das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass auch Haftbefehle aus anderen EU-Staaten in Deutschland nicht automatisch in Auslieferungshaft umgesetzt werden können. Immer ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und dem zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr zu beachten. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte in Deutschland haben sich auch bei Europäischen Haftbefehlen mit den Voraussetzungen für den Vollzug der Haft eingehend auseinanderzusetzen und ihre Entscheidungen entsprechend zu begründen.
Die Hinterlegung der Ausweispapiere, wöchentliche bis tägliche Meldepflichten bei der Polizei und Hinterlegung einer Kaution sind aber nur ein Ansatz, um in Deutschland eine Verschonung von der Auslieferungshaft zu erreiche
Aus meiner Sicht inzwischen der wichtigste Ansatz gegen Auslieferungshaft ist die Verteidigung in der Sache selbst. Die Verteidigung muss dem Oberlandesgericht aufzeigen, dass am Ende des Verfahrens tatsächlich keine Auslieferung an den Verfolgerstaat in Betracht kommt. In den vielen Fällen, in denen ich eine Verschonung von der Auslieferungshaft erreicht habe, ist die Auslieferung von dem Oberlandesgericht am Ende auch nie für zulässig erklärt worden. Und je näher auch das Oberlandesgericht dieser Einsicht kommt, dass am Ende des Verfahrens tatsächlich keine Auslieferung an den Verfolgerstaat in Betracht kommt, desto näher kommt die oder der Verfolgte auf dem Weg dahin einer vorzeitigen Aussetzung des Auslieferungshaftbefehls.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf