nur Scheckbetrug nach Art der Emirate

12. 09. 2018 - Wir hatten in 2017/2018 gleich in drei Fällen mit Auslieferungsersuchen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zu tun, die bis dahin in Deutschland auch schon vorkamen, aber eher selten waren. Wir wußten aber schon, dass diese Auslieferungsersuchen aus den VAE wegen angeblichen Scheckbetruges in anderen Europäischen Ländern – insbesondere in England – schon häufiger aufgetaucht und immer zurückgewiesen worden waren.

Es war jetzt kein Zufall, dass von diesen drei Verfahren in 2017 zwei bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt bearbeitet wurden, denn Frankfurt hat den größten internationalen Flughafen und damit wahrscheinlich auch mit Abstand die meisten Auslieferungsverfahren in Deutschland. In beiden Fällen wurden die Verfolgten, die als Geschäftsleute reisten, aufgrund von internationalen Haftbefehlen aus den VAE am Frankfurter Flughafen verhaftet. Sie wurden nicht ausgeliefert.

Tatsächlich lagen auch bei der Entscheidung des OLG Düsseldorf in 2018 schon die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 15 IRG nicht vor. Die Rechtshilfe zwischen Deutschland und den VAE erfolgt vertragslos auf der Grundlage des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). In keinem unserer drei Fälle schafften es die Vereinigten Arabischen Emirate, auf dem vorgeschriebenen diplomatischen Weg ein Auslieferungsersuchen zu übermitteln, das nach Form und Inhalt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 IRG genügt. Die Auslieferungsersuchen VAE hielten auch einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand.

Fazit: Die über Interpol gestellten Festnahmeersuchen der Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate bieten meistens schon keine ausreichende Grundlage, die es dem Gericht ermöglichen würde, die beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) zu prüfen, also die Frage zu beantworten, ob die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist. Es fehlt regelmäßig an einer konkreten Umschreibung des dem Verfolgten vorgeworfenen Verhaltens. Das mit der Haftfrage befasste Oberlandesgericht kann nicht einmal eine zweifelsfreie Subsumtion unter einen Straftatbestand durchführen.

INTERPOL-Ausschreibungen aus den Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) haben erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Einzelpersonen und bringen diese typischerweise in Gefahr, inhaftiert und ausgeliefert zu werden. Abgesehen davon grenzen solche INTERPOL-Ausschreibungen mindestens die Reisefreiheit einer Person stark ein,  wegen des Risikos dass sie an internationalen Grenzen verhaftet werden und weil Visumbehörden die Erteilung von Visa aufgrund von INTERPOL-Ausschreibungen verweigern können. Red Notices zeitigen auch Reputationsschäden, wenn der Betroffene nicht ausgeliefert wird.

Die Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) nutzen beim Missbrauch von INTERPOL auch den Mangel an Waffengleichheit gegenüber dem Verfolgten, der regelmäßig nicht einmal über die CCF detaillierte Einsicht in die  von INTERPOL gespeicherten Daten bekommt. INTERPOL hält am Prinzip der "nationalen Souveränität" fest, wonach alle in den Datenbanken von INTERPOL gespeicherten Daten letztlich von den nationalen Zentralbüros (NCBs) kontrolliert werden, die sie geliefert haben. - Im Auslieferungsverfahren ergibt sich dieses Problem nicht mehr, weil die Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) im Auslieferungsverfahren den internationalen Haftbefehl vorlegen müssen (wenn der Verfolgte meistens schon festgenommen ist). Aber das Prinzip der "nationalen Souveränität" kann eine rechtzeitige Klärung der Fakten vor einer möglichen Festnahme erschweren, wenngleich es hierfür auch Möglichkeiten gibt, die zumindest eindeutige Hinweise zu Tage fördern.

 

 

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