erfolgreiche Verteidigung gegen Auslieferung in der EU

zur Unzulässigkeit der Auslieferung an Polen

  • keine Auslieferung nach Verurteilung in Abwesenheit

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (3 OAus 24/25) hat am 11. April 2025 die Auslieferung an Polen aufgrund eines dort ergangenen Abwesenheitsurteils für unzulässig erklärt. Dabei hat das OLG Köln aufgrund meines Antrages in Teilen seine bisherige Rechtsprechung zu Auslieferungshindernissen aufgegeben und zugunsten des Verfolgten verbessert.

keine Auslieferung an Polen bei Zustellungsfiktion 

Im Europäischen Haftbefehl aus Polen wurde die „Fiktion“ benutzt, dass die Person „per Post in der amtlichen Mitteilung vom Termin und Ort der Verhandlung, die zum Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt (wurde)“. Die Fiktion reicht aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht immer aus. Eine Zustellungsfiktion nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der vorausgesetzten tatsächlichen „Inkenntnissetzung“ der / des Verfolgten von dem Ort und Termin der Verhandlung eben nicht gleich.

  • keine Auslieferung zur Strafvollstreckung

Mit Beschluss von 26.06.2025 hat das OLG Hamm eine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen für unzulässig erklärt. In dem selben Fall hatte das OLG Hamm vorher die Auslieferung eigentlich schon für zulässig erklärt und danach war auch schon eine abschließende Bewilligungsentscheidung ergangen. Aber mit einem Antrag nach § 33 IRG haben wir die Sache wieder aufgerollt und die neue Entscheidung erzwungen, oder wenn man das lieber hört „provoziert“, weil sich die Generalstaatsanwaltschaft schlussendlich unserem Antrag nach § 33 IRG auch angeschlossen hat. Dazu das OLG Hamm:

„Der Antrag des Verfolgten gemäß § 33 IRG auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung war stattzugeben, …… Die erneute Entscheidung nach § 33 IRG ist auch noch möglich, obwohl die Bewilligung schon gegenüber dem ersuchenden Staat erklärt worden ist, da die vorliegende Entscheidung eine Grundrechtsrelevanz besitzt (Art. 6 GG) und die Bewilligungsbehörde angekündigt hat, die bereits erklärte (teilweise) Bewilligungsentscheidung zu widerrufen ….. .

Es soll daher in eine neue Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung eingetreten und über diese neu entschieden werden.

Hier nach ist die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in ….. zur Last gelegten Taten nunmehr insgesamt unzulässig.

Die Auslieferung ist weiterhin unzulässig betreffend die dem Verfolgten mit Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts in …… (Polen)  …. zur Last gelegten Tat, da ein Auslieferungshindernis gem. § 83 Abs.1 Nr. 3 IRG gegeben ist“.

Fragen Sie immer einen Fachanwalt: Europäischer Haftbefehl führt .....

..... auch in der Europäischen Union nicht immer zur Auslieferung. Obwohl man Auslieferungsverfahren als Bestandteil eines europäischen Systems gegenseitiger Auslieferung verstehen muss, bei dem alle teilnehmenden EU-Staaten auf ein funktionierendes Auslieferungssystem bedacht sind, wird die Auslieferung in Einzelfallentscheidungen von Gerichten abgelehnt, wenn der Verfolgte in dem System die auf Grundrechte gestützten Auslieferungshindernisse kennt und einwenden kann.

 

 

 

 

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