Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Interpol hat aktuell 196 Mitgliedstaaten und wie viele schwarze Schafe in der Herde sind, überblickt man nicht sofort, weil diese weit verstreut sind.
Man muss aber die Löschung einer „Red Notice“ beantragen, wenn diese von einem schwarzen Schaf bei Interpol in die Fahndung eingestellt wurde, von alleine passiert da nichts.
Am am 11 September 2026 haben wir aus Lyon vom „General Secretariat of the International Criminal Police Organization -INTERPOL“ die verbindliche Nachricht bekommen, dass „as of today“ unser Mandant nach Löschung nicht mehr mit einer INTERPOL Red Notice oder Diffusion eingetragen ist. Unser Löschungsantrag lag seit Monaten bei Interpol vor. So langsam geht das und es gibt eigentlich keinen Weg, das erheblich zu beschleunigen.
Die Interpol-Fahndung nach unserem Mandanten, einem erfolgreichen Unternehmer aus Berlin, war durch einen Staat aus Westafrika veranlasst worden und diese Fahndung hatte auch was mit Erpressung zu tun und war definitiv missbräuchlich. Die „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ CCF hat dann aufgrund unseres Löschungs-Antrages Nachfragen an die Polizei im Verursacherstaat in Afrika gestellt, und die sind nie beantwortet worden. Und jetzt erst haben wir die Nachricht bekommen:
Das INTERPOL General Secretariat hat inzwischen alle INTERPOL National Central Bureaus (NCBs) benachrichtigt:
Bei INTERPOL heißt es immer, dass Fahndungen gelöscht werden, wenn die Verarbeitung der Daten gegen die INTERPOL-Verfassung, die Rules on the Processing of Data (RPD) oder andere zwingende Regeln verstößt. Das soll von der Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF) geprüft werden.
Aber unsere Erfahrung in vielen Fällen zeigt, dass die Löschung bei Interpol mit dem Nachweis eines einfachen Regelverstoßes noch gar nicht getan ist. Sondern für die Löschung bedarf es einer ganz sorgfältigen schlüssigen Begründung, auch weil man davon ausgehen muss, dass die CCF den fahndenden Staat vor einer Entscheidung damit konfrontiert und somit Gelegenheit gibt, einfache Regelverstöße noch zu korrigieren. Unser Fall aus Westafrika führte allerdings dazu, dass die Polizei des fahndenden Staat der Begründung unseres Antrages nichts entgegensetzen konnte und es auch gar nicht versucht hat.
Es ist bei der CCF sicher hilfreich, wenn Deutschland die Auslieferung trotz der Interpol Red Notice schon für unzulässig erklärt hat. Das ist aber nicht erforderlich und auf der anderen Seite ist es damit auch heute definitiv nicht mehr getan. Jetzt muss man für die Löschung zusätzlich die Hintergründe der Fahndung ausleuchten.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf