OLG München lehnt Auslieferung ab

Das OLG München hat nach langem Kampf eine Auslieferung an die Türkei in einem Beschluss vom 02.Juli 2025 (10AuS 257/24) für unzulässig erklärt. In der Türkei sollte immerhin eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren vollstreckt werden. 

Zuerst gab es einen Auslieferungshaftbefehl des OLG München und unser Mandant war bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am neun Monate in Stadelheim in Auslieferungshaft. Bei seiner Haftentlassung zeichnete sich die Unzulässigkeit der Auslieferung schon ab.

Rechtsanwalt zu Auslieferungshindernis Türkei

Für uns zeichnete sich von Anfang an ein mögliches Auslieferungshindernis gem. Art. 73 Abs. 1 S. 1 IRG iVm Art. 6 EMRK ab, aber da gab es auch die Idee der Strafverfolgungsbehörden, die Auslieferung noch mit entsprechenden Zusicherungen der türkischen Behörden zu einem Wiederaufnahmeverfahren in der Türkei gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen sicherzustellen. Nach langem Kampf konnten wir das OLG München davon überzeugen, dass die von der Türkei begehrte Auslieferung des Verfolgten trotz der Verbalnoten der türkischen Botschaft wegen eines Auslieferungshindernisses gemäß §73 Abs. 1Satz 1IRG.i V. m. Art. 6EMRK nach dem aktuellen Stand der Dinge unzulässig ist.

Fragen Sie immer einen Fachanwalt:  INTERPOL "Red Notice" führt .....

..... nicht immer - und schon gar nicht automatisch - zur Auslieferung des Verfolgten. Obwohl man Auslieferungsverfahren als Bestandteil eines weltweiten Systems gegenseitiger Auslieferung verstehen muss, bei dem alle teilnehmenden Staaten - INTERPOLhat aktuell 196 Mitgliedstaaten - auf ein gegenseitig funktionierendes Auslieferungssystem bedacht sind, wird die Auslieferung in Einzelfallentscheidungen von Gerichten abgelehnt, wenn der Verfolgte in dem System die auf Grundrechte gestützten Auslieferungshindernisse kennt und einwenden kann.

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