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07.07.2025 – Das OLG München hat nach langem Kampf eine Auslieferung an die Türkei in einem Beschluss vom 02.Juli 2025 (10AuS 257/24) für unzulässig erklärt. In der Türkei sollte immerhin eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren vollstreckt werden.
Zuerst gab es einen Auslieferungshaftbefehl des OLG München vom 01.08.2024 und unser Mandant war bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 05.05.2025 neun Monate in Stadelheim in Auslieferungshaft. Bei seiner Haftentlassung zeichnete sich die Unzulässigkeit der Auslieferung schon ab.
Für uns zeichnete sich von Anfang an ein mögliches Auslieferungshindernis gem. Art. 73 Abs. 1 S. 1 IRG iVm Art. 6 EMRK ab, aber da gab es auch die Idee der Strafverfolgungsbehörden, die Auslieferung noch mit entsprechenden Zusicherungen der türkischen Behörden zu einem Wiederaufnahmeverfahren in der Türkei gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen sicherzustellen. Nach langem Kampf konnten wir das OLG München davon überzeugen, dass die von der Türkei begehrte Auslieferung des Verfolgten trotz der Verbalnoten der türkischen Botschaft wegen eines Auslieferungshindernisses gemäß §73 Abs. 1Satz 1IRG.i V. m. Art. 6EMRK nach dem aktuellen Stand der Dinge unzulässig ist.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf