24.09.2025 – Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (1 OAus 39/25) hat eine Auslieferung an Polen abgelehnt.

Bemerkenswert ist, dass der dortige Strafsenat im Juli 2025 in derselben Sache die Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung eines polnischen Strafurteils gegen einen Dänen vorher schon für zulässig erklärt hatte. Erst nachdem ich im August 2025 dagegen eine Verfassungsbeschwerde erhoben habe, wendete sich für den Verfolgten das Blatt: Das OLG Schleswig hat „qualifizierte Einwendungen“ erkannt und den Verfolgten relativ schnell aus der Auslieferungshaft entlassen.

Rechtsanwalt zur unzulässigen Auslieferung an Polen

"Knackpunkte" des Verfahrens waren die Rechtskraft des polnischen Strafurteils, das jetzt in Polen vollstreckt werden sollte, die Qualifizierung als Abwesenheitsurteil und die auch beim Europäischen Haftbefehl wichtige Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit.

Mit Beschluss vom 24. September 2025 wurde die Auslieferung an Polen vom OLG Schleswig für unzulässig erklärt.

Anzumerken ist aus der Sicht des Rechtsanwaltes, dass in vielen anderen ähnlichen Fällen eine Verletzung der Rechte nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Raum steht. Insbesondere verletzten Beschlüsse, mit denen Verfolgte zu Unrecht in Auslieferungshaft genommen werden, den Verfolgten in seinen Grundrechten aus Art. 1 und Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG und 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh).

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