das Jahr 2025 .... setzt sich in 2026 fort

01. Januar 2026 - Das Jahr 2025 ging in vielen Sachen wirklich gut zu Ende! Zuletzt hat das Oberlandesgericht Stuttgart (301 OAus 173/24) am 23. Dezember 2025 endlich die lange umkämpfte Auslieferung eines von Italien gesuchten Verfolgten für unzulässig erklärt.

Lange umkämpft ist hier wirklich nicht übertrieben. In derselben Sache (Sprengstoffexplosion in Neapel im PKW eines Polizeibeamten) war ich Anfang 2025 schon gegen die Haft-Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 17. Dezember 2024 und vom 03. Januar 2025 erfolgreich beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 2025 – 2 BvR 05/25) und dann hat es fast noch das ganze Jahr gedauert, bis das OLG Stuttgart jetzt die endgültige Entscheidung (“Auslieferung unzulässig”) getroffen hat.

Die Entscheidung hat mich nicht mehr überrascht, aber die Entscheidung ist lesenswert, weil das OLG Stuttgart die Mindesterfordernisse an einen Europäischen Haftbefehl wegweisend herausgearbeitet und dargestellt hat. An den Mindesterfordernissen ist der Ermittlungsrichter aus Neapel mit dem Auslieferungsersuchen nicht vorbeigekommen.

Rechtsanwalt zum Europäischen Haftbefehl

Das spielten Begriffe eine Rolle wie die Wahrung des Grundsatzes der Spezialität, Art und rechtliche Würdigung der Straftat im Europäischen Haftbefehl, hinreichend präzise Bezeichnung der Tat und der Umstände, unter denen die vermeintliche Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person, erhöhte Anforderungen an Auslieferungsunterlagen und nachträgliche Konkretisierung der Sachdarstellung. Ein zentraler Begriff in der Entscheidungsbegründung des OLG Stuttgart ist die Schlüssigkeitsprüfung der Tatbeschreibung im Europäischen Haftbefehl, die zwar von den Anforderungen her deutlich unterhalb der viel besprochenen sog. „Tatverdachtsprüfung“ im Auslieferungsverfahren rangiert oder von ihrer praktischen Bedeutung m.E. weit darüber steht.

Die vom OLG Stuttgart von Amts wegen durchzuführende Überprüfung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Auslieferung hat ergeben, dass der Europäische Haftbefehl des Gerichts in Neapel - Abteilung der Ermittlungsrichter - den hieran zu stellenden Formerfordernissen nicht genügt.

Rechtsanwalt zur Verfassungsbeschwerde bei Auslieferungsaverfahren

Bei der Gesamtschau auf das Jahr 2025 ist mir wieder klar geworden, welche wichtige Funktion die vom Verteidiger erhobene Verfassungsbeschwerde in Auslieferungsverfahren hat. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist in Auslieferungsverfahren das letzte außerordentliche Rechtsmittel, das Verfolgte noch haben, wenn das Oberlandesgericht eine Auslieferung für zulässig erklärt hat. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in Auslieferungsverfahren sind m.E. viel besser, als die Zahlen der allgemeinen Statistik besagen. Ich hatte in 2025 gleich zu Beginn schon eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einer Auslieferungs-Sache und dann mehrere Fälle, bei denen schon die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde dazu geführt hat, dass die Oberlandesgerichte ihre Zulässigkeits-Entscheidung revidiert haben, noch bevor das Bundesverfassungsgericht entscheiden musste. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (1 OAus 39/25) hat eine Auslieferung an Polen abgelehnt, nachdem in derselben Sache die Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung eines polnischen Strafurteils gegen einen Dänen vorher schon für zulässig erklärt worden war. Das OLG Nürnberg hat nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine vorangegangene Zulässigkeits-Entscheidung (Auslieferung an die Türkei) revidiert, so dass das Bundesverfassungsgericht letztendlich auch nicht mehr entscheiden musste.

Und in 2025 gab es auch mehrere Fälle, in denen schon auf der Ebene der Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung abgelehnt wurde oder spätestens beim Oberlandesgericht die Auslieferung abgelehnt wurde.  Beispielsweise das OLG München hat auf der Grundlage einer sorgfältigen Verteidigung eine Auslieferung an die Türkei wegen Vollstreckung einer Gesamtstrafe von über 20 Jahren (10 AuS 257/24) für unzulässig erklärt.

Rechtsanwalt zur Haftentlassung in Auslieferungsverfahren

Mehrere unserer Mandanten wurden aus der Auslieferungshaft entlassen. In einem Auslieferungsverfahren in Düsseldorf (GenStA 4 AuslA 223/25) haben wir Alternativen zur Auslieferung aufgezeigt, in München (1 OAus 219/25) konnte ein Asylverfahren aus Frankreich dem Mandanten zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und dann auch zur Beendigung des Auslieferungsverfahrens verhelfen. Das Hanseatische OLG Hamburg (Ausl 31/25) hat den von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg beantragten Auslieferungshaftbefehl abgelehnt, weil trotz Europäischem Haftbefehls (EuHB) keine Fluchtgefahr bestand.

... nicht alles nur Sonnenschein

Es war auch in 2025 nicht alles nur Sonnenschein. Problematisch waren in 2025 die zahlreichen Auslieferungsersuchen aus der Ukraine. Aber ich gebe die Hoffnung nicht auf, obwohl bei deutschen Oberlandesgerichten nach wie vor Status Quo ist, dass die Auslieferung der Verfolgten in die Ukraine nicht von vornherein als unzulässig erscheint. Immerhin konnte auch da in vielen Fällen eine Außervollzugsetzung von Auslieferungshaftbefehlen erreicht werden und die Oberlandesgerichte konfrontieren die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden mit umfangreichen Fragenkatalogen zu den dortigen Bedingungen. 

erfolgreiche Verfahren dauern oft lange

Viele Auslieferungsverfahren aus 2025 (insbesondere Belgien, Kroatien, Litauen, Portugal, Rumänien, Auslieferung an Süd Korea, Ukraine, Ungarn) dauern noch an. Dabei gilt meine „Grundregel-Erfahrung“, dass die erfolgreichen Verfahren oft lange dauern, bei denen die Auslieferung am Ende als unzulässig abgelehnt wird.

 

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