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In unserem Fall aus 2026 hatte INTERPOL den Mann mit einer „Red Notice“ zur Festnahme und Auslieferung zur Strafvollstreckung ausgeschrieben. Der Verfolgte wurde in Deutschland festgenommen und das OLG Hamm (III-2 OAus 70/25) hatte daraufhin erst einmal gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet, als ich beauftragt wurde.
Tatsächlich waren in der Türkei in Abwesenheit des Verfolgten Urteile verkündet worden. Die Türkei behauptete, der Verfolgte sei dort ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zur Hauptverhandlung vor Gericht erschienen, obwohl er ordnungsgemäß geladen und von den Verhandlungsterminen benachrichtigt worden sei. Daher sei er in 2023 in zwei Verfahren in Abwesenheit von der Großen Strafkammer zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Nach der Verhaftung des von INTERPOL gesuchten Mannes in Deutschland zog sich das Auslieferungsverfahren hin, aber die Auslieferung scheiterte in 2026 nach langem Kampf daran, dass die Türkei letztendlich die von uns aufgeworfenen Fragen zum türkischen Strafverfahren und verschiedenen türkischen Entscheidungen in derselben Sache nicht beantworten konnte. Als das absehbar wurde, wurde der Verfolgte – der sich von vornherein mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hatte und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet hatte - aus der Auslieferungshaft entlassen und die Auslieferung wurde für unzulässig erklärt, als die Türkei auch danach die entscheidenden Fragen immer noch nicht schlüssig beantwortete.
Das OLG Hamm lehnte die Auslieferung als unzulässig ab. Die Entscheidung des OLG Hamm (III-2 OAus 70/25) hat Ausnahmecharakter, aber das OLG Hamm hat ebenfalls in 2026 in einem anderen Fall (2 OAus 72/26) mit Abwesenheitsurteil auch entschieden, dass die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Polen in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe unzulässig ist, weil dem Verfolgten keine persönliche Kenntnis vom Verhandlungstermin nachgewiesen werden konnte und weil dort an der Gerichtsverhandlung auch kein Verteidiger beteiligt war. Auch in dem Fall erkannte das OLG Hamm ein Auslieferungshindernis wegen des Abwesenheitsurteils.
Aber um Missverständnissen vorzubeugen: Die Oberlandesgerichte sehen nicht oft und schon gar nicht bei jedem Abwesenheitsurteil ein Auslieferungshindernis. In vielen Fällen erklären die Gerichte nach § 83 Abs. 2–4 IRG die Auslieferung für zulässig. In jedem Einzelfall kann es darauf ankommen, ob der Verfolgte tatsächlich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte, ob ein Verteidiger beteiligt war, ob Urteile ordnungsgemäß zugestellt wurden, wie mit sog. Zustellfiktionen umzugehen ist oder ob nach dem Recht des jeweiligen Staates eine unverzügliche Zustellung nach Übergabe auch noch möglich ist. Immer wenn es in Auslieferungsverfahren um Abwesenheitsurteile aus dem ersuchenden Staat geht, stehen ganz profane Fragen im Raum wie: War der Angeklagte im ersuchenden Staat zur Gerichtsverhandlung postalisch geladen oder gab es einen Postrücklauf ? Und stimmte die Zustelladresse und wurde der Angeklagte im ersuchenden Staat auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsverurteilung hingewiesen ? Hatder Angeklagte einen Verteidiger ? In allen Fällen kommt es auf die Antworten und auf die Dokumentation durch den ersuchenden Staat an und da gibt es durchaus die Erfahrung, dass manche Staaten eine besser organisierte Justiz haben als andere.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf