mehrere Länder heben Auslieferungsersuchen auf

Zu den denkbaren Verteidigungsstrategien im Auslieferungsverfahren kann in seltenen Fällen auch gehören, im ersuchenden Staat eine Aufhebung des Auslieferungsersuchens herbeizuführen. Ich hatte gerade zwei solcher Verfahren beim OLG Frankfurt (2 Ausl-A 268/20) und OLG Düsseldorf (4 AuslA 272/20), in denen die Mandanten aus der Auslieferungshaft entlassen wurden, weil das Auslieferungsersuchen zurückgenommen wurde. Im ersten Fall hat Ungarn das Auslieferungsersuchen zurückgenommen, im zweiten Fall Serbien.

Natürlich sind nur wenige Fälle dazu geeignet, im ersuchenden Staat um die Aufhebung des Auslieferungsersuchens zu kämpfen. In erster Linie kommen Fälle in Betracht, bei denen der Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen auf materiellem Schaden basiert, der ausgeglichen werden kann. In diesen Fällen ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung. In Einzelfällen können dem Haftbefehl relativ überschaubare Beträge zugrunde liegen.

Anders gelagerte Fälle sind seltener und auch im Detail zu erfassen: Anfang des Jahres hat England ein Auslieferungsersuchen beim Kammergericht in Berlin zurückgenommen, weil wir den Engländern den gesundheitlichen Betreuungsaufwand für den Mandanten nach einer Auslieferung darstellen konnten.

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