I. Einführung
Das Auslieferungsverfahren gehört zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Es ist kein eigenständiges Strafverfahren, bei dem über die Schuld des Täters geurteilt wird, sondern nur ein formales Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung.
Im Auslieferungsverfahren wird die Schuld des Verfolgten bis auf sehr eng begrenzte Ausnahmen nicht geprüft. Eine Tatverdachtsprüfung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung geben, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint (vgl. § 10 Abs. 2 IRG). Macht der Verfolgte geltend, zu Unrecht verfolgt zu werden, hat sich das Gericht allerdings damit auseinanderzusetzen. Ob dem Vorbringen der Verfolgten durch eine Tatverdachtsprüfung nachzugehen ist, hängt davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte eine solche Überprüfung rechtfertigen.
Der deutsche Prozess wegen eines eingegangenen Auslieferungsersuchens ist in Deutschland hauptsächlich im „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" (IRG) geregelt. Hier wird ausschließlich entschieden, ob der Verfolgte ausgeliefert wird und ob er bis zu einer Entscheidung darüber in Deutschland schon in Haft genommen wird.
Der Prozess wegen einer Auslieferung hat seine eigene Terminologie. Eine ausländische Strafverfolgungsbehörde möchte einen „Verfolgten" zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeliefert haben und verlangt seine Auslieferung von dem „ersuchten" Staat, um in dem „ersuchenden" Staat vor ein Strafgericht gestellt zu werden oder eine bereits verhängte Strafe zu verbüßen.
Das deutsche „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" (IRG) hat auch bei der Einführung des Europäischen Haftbefehls an den herkömmlichen Begriffen festgehalten, obwohl der zugrunde liegende europäische „Rahmenbeschluss“ (RbEuHb) eine begriffliche Abkehr vollzieht und statt von der „Auslieferung" nur von einem vereinfachten System der „Übergabe von Personen" spricht.
Seit dem Europäischen Haftbefehlsgesetz (EuHbG) im Jahre 2004 sind in Deutschland im IRG also eigentlich zwei verschiedene Auslieferungsverfahren geregelt, nämlich das herkömmliche Auslieferungsverfahren aufgrund internationaler Haftbefehle – bei dem auch völkerrechtliche Vereinbarungen eine große Rolle spielen (§ 1 Abs. 3 IRG) - und das teilweise vereinfachte Auslieferungsverfahren für die Mitgliedstaaten der EU aufgrund des Europäischen Haftbefehls. In beiden Verfahren können die ersuchenden Staaten Deutschland nicht zwingen, einen Verfolgten hier sofort in Auslieferungshaft zu nehmen und am Ende sogar auszuliefern. Beide Entscheidungen unterliegen in Deutschland einem aufwändigen Prozess und zwar sowohl die Entscheidung über die inländische Auslieferungshaft als auch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung.
Also auch nach der Einführung des Europäischen Haftbefehls im Jahre 2004 können europäische Staaten keine bindenden Anordnungen an die Mitgliedsstaaten erlassen, einen Menschen in Deutschland in Haft zu nehmen.
Der Europäischen Haftbefehl ist trotz des Begriffs eigentlich kein Haftbefehl, mit dem die europäischen Mitgliedstaaten die Verhaftung erzwingen können, sondern ein Auslieferungsersuchen, aufgrund dessen in Deutschland dann die Auslieferungshaft angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und der Europäische Haftbefehl im Einzelfall formal und inhaltlich dafür ausreicht. Ich habe durchaus Fälle gesehen, in denen der Europäische Haftbefehl nicht ausreichte, um hier in Deutschland jemanden in Auslieferungshaft zu nehmen. Aber man muss natürlich sagen, dass der europäische Haftbefehl oft auch zur Auslieferungshaft führt gerade bei Ausländern ohne feste soziale Bindungen in Deutschland.
Außer dem zentralen „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" (IRG) konkretisieren und ergänzen in Deutschland die „Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten" (RiVASt) das IRG. Die Richtlinien lesen sich auch wie Gesetze und binden Staatsanwaltschaften und andere Behörden und in weitem Umfang auch Gerichte (vgl. Nr. 3 Abs. 1 RiVASt). Diese Richtlinien werden in der Praxis als wertvoller Leitfaden für den Ablauf des Verfahrens gesehen.
Und es gibt inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts und des EuGH und des EGMR zu Auslieferungsverfahren, die die Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen über die Auslieferungshaft und über die Zulässigkeit einer Auslieferung kontinuierlich erhöht haben.
Das innerstaatliche Auslieferungsverfahren teilt sich in Deutschland in ein justizielles sog. „Zulässigkeitsverfahren" vor einem der 24 Oberlandesgerichte (OLG) in Deutschland, in dem die Rechtmäßigkeit der Auslieferung von dem jeweils örtlich zuständigen OLG geprüft wird und in ein gouvernementales sog. „Bewilligungsverfahren", in dem ein Justizministerium – oder beim EuHB eine Generalstaatsanwaltschaft - als Bewilligungsbehörde erneut die Rechtmäßigkeit der Auslieferung prüft, zudem aber auch die außen- und kriminalpolitische Zweckmäßigkeit der Auslieferung prüft.
In der Praxis hat das „Zulässigkeitsverfahren" vor den Oberlandesgerichten für den Verfolgten die weitaus größere Bedeutung weil er nur hier seine Einwände gegen die Auslieferung geltend machen kann. Es kommt auch selten vor, dass eine von dem Oberlandesgericht für zulässig erklärte Auslieferung danach im gouvernementalen „Bewilligungsverfahren" nicht bewilligt wird. Ich habe das bisher nur in zwei Fällen gesehen.
II. Zuständigkeiten, Rechtsweg, Verfahrensgrundsätze
Für das Auslieferungsverfahren und die Haftfrage zuständig sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (=Generalstaatsanwaltschaft (GenStA)) und das Oberlandesgericht (OLG), in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird (§ 14 Abs. 1 IRG).
Werden mehrere Verfolgte, wegen Beteiligung an derselben Tat in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche GenStA zuerst mit der Sache befaßt wurde (§ 14 Abs. 2 IRG). Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG).
§ 14 IRG ist eine abschließende Spezialregelung; eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens bestehen.
Die Entscheidungen des OLG sind grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 13 Abs. 1 S. 2 IRG), aber das OLG kann bei Vorliegen neuer Tatsachen eine Entscheidung abändern (§§ 33 IRG).
Der Bundesgerichtshof entscheidet nur auf Vorlage eines OLG in einem Vorabentscheidungsverfahren über einzelne Rechtsfragen (§ 42 IRG).
Der Verfolgte kann gegen die Entscheidung des OLG, das die Auslieferungshaft anordnet oder die Auslieferung abschließend für vzulässig erklärt nur eine Verfassungsbeschwerde einlegen, wobei allerdings gegebenenfalls vorher erst ein Verfahren nach § 33 IRG und ggfs. auch eine nachträgliche Anhörung gem. §§ 33a StPO, 77 IRG durchgeführt werden muss.