Bundesverfassungsgericht hebt OLG München auf

16.08. 2018 - Betrifft Auslieferung an Ungarn: Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 237/18) hat aufgrund unserer Verfassungsbeschwerde zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 19. Januar 2018 und vom 9. Februar 2018 aufgehoben, die eine Auslieferung an Ungarn ermöglichen sollten.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht wollte das OLG München partout keine Auslieferungshindernisse sehen. Mit den von uns aufgezeigten defizitären Haftbedingungen in Ungarn – seit Jahren Thema in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR - wollte man sich in München nicht befassen.

Weil die Auslieferung unmittelbar bevorstand, war zunächst ein Eilantrag erforderlich. Aufgrund unseres Eilantrages hat das  Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden sofort bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt. Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die einstweilige Anordnung noch einmal wiederholt, weil die Verfassungsabeschwerde noch nicht entscheidungsreif war.

Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat das Bundesverfassungsgericht unsere Verfassungsbeschwerde dann aber zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Fazit: „Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Oberlandesgericht München den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht hinreichend aufgeklärt hat“.

Keine Auslieferung nach Ungarn aufgrund der dortigen Haftbedingungen 

Inzwischen hat auch das OLG Bremen (Beschl. v. 16.03.2020 – 1 Ausl. A 78/19) eine Auslieferung nach Ungarn aufgrund der dortigen Haftbedingungen abgelehnt, und dabei festgestellt, dass Ungarn auch in einem vorangegangenen Auslieferungsverfahren erteilte Zusicherungen nicht eingehalten hat. Konkret war seitens der ungarischen Strafverfolgungsbehörden in einem früheren Auslieferungsverfahren desselben Verfolgten seine Inhaftierung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt zugesichert worden. Diese Zusicherung war nicht eingehalten worden, ohne dass die Ungarn sich dazu erklärt hätten. – Die gerichtliche Feststellung, dass Zusicherungen im Auslieferungsverkehr nicht eingehalten werden, hat Seltenheitswert. Sie kann über den Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auch auf die Behandlung anderer Auslieferungsersuchen aus demselben Staat haben. Bei bekannten allgemeinen und systemischen Mängeln der Haftbedingungen im ersuchenden Staat ist die Auslieferung unzulässig nach § 73 S. 2 IRG und die Zusicherung menschenrechtskonformer Haftbedingungen ist dann kein geeignetes Mittel mehr, die Unzulässigkeit auszuschließen, wenn erst einmal bekannt ist, dass Zusicherungen von dort nicht eingehalten werden.

 

 

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