Auslieferung an Kroatien scheitert an Aufklärung der Haftbedingungen

Zuerst war das OLG Koblenz (4 AR 7/20 A) viel zu schnell und hatte - in anderer Besetzung -  die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Kroatien zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für zulässig erklärt ohne sich um die Aufklärung der in Kroatien zu erwartenden Haftbedingungen überhaupt zu kümmern. Das war nicht akzeptabel und wir haben beantragt, dass das OLG Koblenz gem. 33 IRG noch einmal über die Zulässigkeit entscheidet.

Die Republik Kroatien wollte von Deutschland mit Europäischen Haftbefehl die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Dem Europäischen Haftbefehl lag ein Urteil des Amtsgerichtes in Koprivinica / Kroatien vom 4. Sep­tember 2013 zugrunde. Der Verfolgte wurde am 10. Februar 2020 in Deutschland festgenommen und hier in Auslieferungshaft genommen. Später wurde er in Koblenz von der Auslieferungshaft verschont, nachdem Kroatien mitgeteilt hatte, dass es aufgrund der Corona-Pandemie zur Zeit  keine Auslieferungen durchführen und keine Häftlinge annehmen könnte. Mit der Haftverschonung war das OLG Koblenz vor seiner zweiten Zulässigkeitsentscheidung entgegenkommender als andere deutsche OLGs in der Corona-Pandemie.

Die Republik Kroatien hat danach auf entsprechen­de Anfragen der deutschen Behörden nur zögerlich Auskunft über die dortigen Haftbedingungen er­teilt, und auch nur in abstrakter Form und nicht konkret für den Einzelfall des Verfolgten. Man kann die Entwicklung des Verfahrens in dieser Phase so zusammenfassen: Die vom OLG Koblenz an Kroatien gestellten Fragen wurden immer detaillierter, die Auskünfte über die dortigen Haftbedingungen wurden spärlicher.

Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtscharta führt. Weil das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden konnte, hat das OLG Koblenz entscheiden, das Auslieferungsverfahren zu beenden, indem es die Auslieferung für unzulässig erklärte.

 

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