Oman hüllt sich in Schweigen und scheitert an der Auslieferung

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main hat nach dreimonatigem Verfahren die Auslieferung eines  US-Amerikaners an das Sultanat Oman abgelehnt und seine Haftentlassung angeordnet. Der Verfolgte wurde bei einer Durchreise am Flughafen Frankfurt festgenommen, als in der INTERPOL-Datenbank eine Red Notice aus dem Sultanat Oman aufkam.

INTERPOL Red Notice aus dem Sultanat Oman

Wir sind einer Auslieferung an das Sultanat von Anfang an mit Entschiedenheit entgegengetreten und haben aufgezeigt, dass er im Falle einer Auslieferung im Sultanat Oman keine menschenwürdigen Haftbedingungen und kein faires Verfahren zu erwarten hat.

Hinweise auf menschenunwürdige Haftbedingungen und Verstöße gegen das Fair-Trial-Prinzip im Sultanat Oman finden sich in Ver­öffentlichungen zahlreich und das U.S. Department of State hat uns mit einem Bericht unterstützt, wonach die Justiz im Oman viele Ausnahmen von den eigenen gesetzlichen Verfahrensvorschriften macht und dann Verstöße gegen Art. 6 EMRK naheliegen.

Nach Art. 6 EMRK hat jede Person und insbesondere jede angeklagte Person nach Art. 6 III EMRK mindestens folgende Rechte:

innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Die Einhaltung von Art. 6 III EMRK scheint im Sultanat Oman im Falle der Auslieferung nicht gewährleistet. Zu den Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten liegen keine aktuellen Informationen vor, so dass die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG Beschl. v. 08.04.2004 – 2 BvR 253/04 m.w.Nw.) sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Min­deststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind.

 

 

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