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Die Auslieferung an die USA regelt das Auslieferungsabkommen vom 20. 06. 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Zusatzvertrag vom 21. 10. 1986 und dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsabkommen vom 18. 04. 2006.
Nach dem Auslieferungsabkommen ist auch eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten möglich. Die Auslieferung eigener deutscher Staatsangehöriger an die USA ist nicht möglich.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Wenn im konkreten Fall eine Auslieferung an die USA in überschaubarer Zeit möglich erscheint, kann in Deutschland gegen den Verfolgten vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden.
Eigentlich werden aus Deutschland wenige Personen an die USA ausgeliefert. Ich hatte einen Fall, in dem mein Mandant nicht ausgeliefert wurde, weil ihn in den USA eine unerträglich harte Strafe erwartet hätte. In allen USA-Fällen gibt es einen Kanon von Auslieferungshindernissen, die immer in Betracht kommen. Ich hatte einen anderen Fall, da wurde aus den eingegangenen Auslieferungsunterlagen nicht deutlich, welche Strafe dem Verfolgten bei Durchführung der Auslieferung in den USA überhaupt droht. Aus den mitübersandten Übersetzungen der einschlägigen Strafvorschriften ergibt sich aber manchmal, dass auch eine „Freiheitsstrafe von mindestens 20 Jahren bis zu hin einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht kommt.
Dass eine in den USA drohende unerträglich harte Strafe in Deutschland zu einem Auslieferungsverbot führen kann, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Deutschland zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen gehört. Im Zusammenhang mit der unerträglich harten Strafe sind auch die im Einzelfall geltenden Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung zu berücksichtigen, so dass Aufklärung im Auslieferungsverfahren auch diese Umstände umfassen müsste. Das gilt insbesondere im Verhältnis zu den USA.
Auch die in den USA drohenden Haftbedingungen können der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen. Haftbedingungen haben im Auslieferungsverkehr mit den USA außerordentlich große Bedeutung, weshalb auch die konkret vorgesehenen Haftanstalten aufgeklärt werden müssten. Amnesty International hat die Zustände in diversen US-Haftanstalten schon seit langem als menschenrechtswidrig eingestuft.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Oberlandesgerichte ist bekannt, dass bei US-amerikanischen Auslieferungsersuchen die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes grundsätzlich problematisch ist und die Einholung von Zusicherungen voraussetzt. Nach Art. 22 AuslV D-USA darf eine aufgrund dieses Vertrages ausgelieferte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Straftat in der Regel nicht verfolgt werden. Die Regelungen im AuslV D-USA umfassen aber nicht das ganze Spektrum des Spezialitätsgrundsatzes. Erforderlich ist weiterhin die unbedingte Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes. Ist die unbedingte Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes im ersuchenden Staat nicht gewährleistet, verstößt die Auslieferung gegen die Grundrechte des Verfolgten aus Art. 2 Abs. 2,2 Abs. 1 i.V.m. 25 GG. Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Oberlandesgerichte nicht mehr ohne weiteres annehmen dürfen, dass die USA den Spezialitätsgrundsatz einhalten werden.
Zu den Auslieferungsvoraussetzungen nach dem Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika gehört insbesondere, dass das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Verhalten des Verfolgten nach dem Recht beider Staaten strafbar ist und eine nicht unerhebliche Straftat darstellt. Die beiderseitige Strafbarkeit kann Straftaten im Rahmen der Beteiligung an einer Vereinigung umfassen, deren Ziele und Tätigkeiten die Begehung auslieferungsfähiger Straftaten einschließen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV). Als Beispiele werden die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach deutschem Recht und die Beteiligung an einer in organisiertes Verbrechen verwickelten Vereinigung nach US-amerikanischem Recht genannt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in 2016 mit einem Hinweis auf frühere Rechtsprechung zu den Vereinigten Staaten erklärt, dass ein Strafgefälle zwischen den beteiligten Ländern - bis zur Grenze der unerträglich harten Strafe - noch nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung führt. Dabei hielt das Bundesverfassungsgericht aber auch in 2016 als Ausgangspunkt fest, dass gem. § 73 Satz 1 IRG jede Auslieferung unzulässig ist, die dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Ein Verfolgter darf nicht ausgeliefert werden, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart und unter unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 50, 205, 214 f.; 75, 1, 16; 113, 154, 162) oder - wegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG – wenn eine angedrohte oder verhängte Strafe grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 136 f.). Aber – so das Bundesverfassungsgericht - es müssten eben auch Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen grundsätzlich geachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf frühere Entscheidungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika, wo dem Verfolgten wegen „schweren Mordes“ eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Bewährung drohte (vgl. BVerfGE 113, 154) oder zu Griechenland, wo dem Verfolgten in einen Fall schwerer Drogenkriminalität eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte (- 2 BvR 2037/93 -) oder Indien, wo dem Betroffenen ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelikten drohte (vgl. BVerfGE 108, 129, 143 f.) Deswegen sei auch die drohende Verurteilung in Russland zu Strafhaft von bis zu 15 Jahren wegen schweren Raubes nicht unerträglich hart (BVerfG - 2 BvR 1468/16 -).
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16) zur Auslieferung an die USA: „Eine Auslieferung darf nicht für zulässig erklärt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität beachten wird“. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die vom OLG Frankfurt/Main vorgenommene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität in den USA beanstandet (BVerfG - 2 BvR 175/16). Der Grundsatz der Spezialität bzw. seine Geltung im deutsch-amerikanischen Auslieferungsverkehr wurde mit den USA in Art. 22 AuslV D-USA auch völkervertraglich vereinbart; er gehört aber auch zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG - 2 BvR 185/95 -; BVerfG - 2 BvR 1560/00).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte im Ergebnis keinen Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität durch die USA gesehen, obwohl zu Zweifeln aufgrund der Suarez-Entscheidung ganz konkrete Anhaltspunkte bestehen. Es besteht sogar die Sorge, dass die amerikanischen Gerichte den Grundsatz der Spezialität nicht mehr per se anwenden, sondern nur noch nach entsprechenden Protesten der betroffenen Staaten. Deshalb ist eine genaue Prüfung erforderlich, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes erwartet werden kann (vgl. datzu auch BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 -).
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.11.2015) zur Auslieferung an die USA, insbesondere zu den Mindesterfordernissen an Art und Tiefe der Begründung einer gerichtlichen Auslieferungsentscheidung.
OLG Dresden (Beschluss v. 14.01.2011): Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung ist es unschädlich, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende US-amerikanische Haftbefehl entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV nicht von einem Richter, sondern von einem Urkundsbeamten unterzeichnet ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehindert, ihr innerstaatliches Auslieferungsrecht (§ 10 IRG) dann anzuwenden, wenn und soweit es zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hinausgeht. Es steht der Auslieferung nicht entgegen, dass dem Auslieferungsersuchen keine Beweismittel gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV beigefügt sind. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn für den Verfolgten die Möglichkeit eines Gnadengesuches besteht. Das Oberlandgericht ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht verpflichtet, die nähere Ausgestaltung des zur Anwendung kommenden Gnadenrechts aufzuklären. Die Haftbedingungen in den Vereinigten Staaten von Amerika bieten keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten.
OLG Dresden (Beschl. v. 02.12.2008) : Im deutsch-amerikanischen Auslieferungsverkehr auf der Grundlage des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 (US-AuslV) findet auf deutscher Seite eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt. Bei einem amerikanischen Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme bedarf es trotz der Bestimmung in Artikel 16 Abs. 2 Satz 3 US-AuslV keiner weiteren Angaben, die notwendig wären, um die Ausstellung eines Haftbefehls in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen, falls die Straftat hier begangen worden wäre.
OLG Dresden (Beschl. v. 05.11.2008): Eine Strafandrohung in den Vereinigten Staaten von Amerika von bis zu 30 Jahren Freiheitsstrafe lässt eine Auslieferung nicht von vornherein als unzulässig erscheinen.
OLG Brandenburg (Beschl. v. 25.09.2003): Art. 14 III a des US-AuslV verpflichtet die deutschen Gerichte nicht, im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorzunehmen (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 21.2.2003, 4 Ausl (A) 335/02, wistra 2003, 318).
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf