Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Nach § 83 Nr. 1 IRG ist im Einzugsbereich des EU-Haftbefehls die Auslieferung nicht zulässig, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist.
Hatte der Verfolgte keine sichere Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin, ist grundsätzlich von einem Auslieferungshindernis auszugehen.
unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen für relativ kleine Straftaten führen nur in seltenen Fällen zur Unzulässigkeit der Auslieferung
Die Strategie meiner Wahl setzt in solchen Fällen zuerst auf die Vermeidung von Auslieferungshaft.
Nach § 7 Abs. 2 StGB kommt es auch nur darauf an, daß der Verfolgte "zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist".
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf