Kann sich der Betroffene gegen die Vollstreckung ausländischer Strafurteile in Deutschland wehren?

09. December 2018

Es kann die gute oder die schlechte Nachricht sein: Ausländische Strafurteile – egal ob aus der EU oder aus anderen Staaten - können auch in Deutschland vollstreckt werden. Die gute Nachricht ist das jedenfalls in der Regel dann, wenn die Alternative für den Betroffenen nur die - oft viel härtere - Vollstreckung im Ausland ist.

Wer allerdings die Hoffnung hegt, der Vollstreckung des ausländischen Strafurteils in Deutschland ganz entgehen zu können, wird darum kämpfen müssen, dass das ausländische Strafurteil in seinem Fall ausnahmsweise in Deutschland nicht vollstreckt wird. Tatsächlich kann sich der Betroffene in bestimmten Fällen gegen die Vollstreckung ausländischer Strafurteile erfolgversprechend zur Wehr setzen (s.u.).

Neu­regelung des § 49 Abs. 1 IRG für die Vollstreckung ausländischer Strafurteile

Während die Vollstreckung ausländischer Strafurteile früher in Deutschland nur aufgrund eines entsprechenden Antrages des sog. „Ur­teils-Staates“ möglich war, ist ein förmlicher Antrag des Urteils-Staates seit einer Neu­regelung des § 49 Abs. 1 IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) im Jahre 2015 nicht mehr unbedingt erforderlich. Deutschland hat jetzt ein Initiativrecht und braucht von dem Urteils-Staat nur noch die Zustimmung, wenn es ein ausländisches Strafurteil aus eigener Initiative hier vollstrecken will.

In unserer Praxis ist allerdings bis jetzt die Übernahme der Vollstreckung auf Antrag des Urteilsstaates weiter die Regel. Insbesondere aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommt in der Regel zuerst ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Und erst wenn die Auslieferung aufgrund des Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird, folgt von dem Mitgliedstaat dann ein Ersuchen um Übernahme der Strafvoll­streckung.

Die Vollstreckung ausländischer Strafurteile in Deutschland richtet sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Nach § 48 IRG kann eine im Ausland rechtskräftig verhängte Strafe in Deutschland vollstreckt werden, wenn das ausländische Urteil hierzulande in einem sog. „Exequaturverfahren“ quasi in ein deutsches Urteil umgewandelt werden kann. Dafür muss ein vollstreckbares Urteil eines anderen Staates vorliegen, das in einem menschenrechtskonformen Verfahren ergangen ist, wegen einer Tat, die auch nach deutschem Recht mit Strafe oder zumindest Geldbuße hätte geahndet werden können.

Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt im September 2018 die Vollstreckung für unzulässig 

Das „Exequaturverfahren“ ist aber streng und läßt bei weitem nicht jedes ausländische Urteil bestehen. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Düsseldorf im September 2018 die Vollstreckung für unzulässig erklärt, weil sich anhand des ausländischen Urteils die „beiderseitige Strafbarkeit“ nicht erkennen ließ (OLG Düsseldorf - III-3 AR 158/17). Noch mehr Ausstrahlung hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das einen voreiligen Beschluss des LG Ellwangen aufgehoben und die Aufklärungspflicht der Landgerichte im „Exequaturverfahren“ herausgestellt hat (Beschl.v. 18. Februar 2016  - 2 BvR 2191/13 -), die alle rechtlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung umfasst. So ist zum Beispiel das Vorliegen dauerhafter Vollstreckungshindernisse - etwa Vollstreckungsverjährung – immer von Amts wegen aufzuklären.

Weil aber die Reichweite der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht davon abhängt, inwieweit die Umstände des jeweiligen Falls zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 59, 280; 63, 332), ist der Betroffene gut beraten, wenn mit einer möglichst vollständigen, möglichst genauen und gut begründeten Darstellung dem Gericht alle vollstreckungshindernden Umstände genau unterbreitet.

Zuständigkeit der Landgerichte für ausländische Strafurteile

Über die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile entscheiden in Deutschland im Exequaturverfahren immer die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte (§§ 50 1 IRG, 78a I 1 Ziff. 3, 78b I Ziff. 2 GVG). Die Staatsanwaltschaft bei dem jeweiligen Landgericht bereitet die Entscheidung vor (§ 50 IRG). Das Landgericht entscheidet jedes einzelne Verfahren durch einen Beschluß, der Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel angibt (§ 55 Abs. 1 IRG). Gegen den Beschluß des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 55 Abs. 1 IRG). Nach herrschender Meinung kann wegen der Besonderheiten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit eine Exequaturentscheidung nach ihrer Rechtskraft weder im Verfahren nach § 458 StPO noch im Wege der Wiederaufnahme gemäß den §§ 359 ff. StPO aufgehoben werden (s.u.). Als letzte Chance bleibt dann noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Tatsächlich sind solche Fälle auch schon mit Erfolg vor das Bundesverfassungsgericht gebracht worden, das z.B. am 18. Februar 2016 aufgrund einer Verfassungsbeschwerde (- 2 BvR 2191/13 -) in einer richtungsweisenden Entscheidung, die die Vollstreckung eines rumänischen Strafurteils in Deutschland betraf, das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Exequaturverfahren verletzt sah (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG). Das Landgericht Ellwangen hatte voreilig die Vollstreckung aus dem rumänischen Urteil für zulässig erklärt.

Die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte im Exequaturverfahren richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten (§ 51 Abs. 1 IRG). Hat der Verurteilte hier keinen Wohnsitz, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergriffen oder zuerst ermittelt wird(§ 51 Abs. 2 S. 1 IRG).

Im Exequatur-Verfahren erfolgt – technisch gesehen - eine endgültige Umwandlung ausländischer Urteile bzw. Sanktionen in solche des deutschen Rechts. Mit der Entscheidung wird das ausländische Urteile quasi aufgelöst und durch eine deutsche Gerichtsentscheidung ersetzt. Deshalb können auch nachträgliche Amnestien des überstellenden Staates nicht mehr auf die in der Exequatur-Entscheidung umgewandelte Strafe angerechnet werden (Kammergericht, Beschl. v. 08.04.2010 - 4 Ws 32/10 - 1 AR 308/10, 4 Ws 32/10).

Besonderheiten für Strafurteile aus EU Staaten

In dem Exequatur-Verfahren werden die aus einem europäischen Mitgliedsstaat eingehenden Vollstreckungsersuchen an den §§ 48ff. IRG gemessen. § 49 IRG enthält die formellen und und materiellen Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils abhängt. Dabei steht die Umwandlung nicht im Ermessen des Landgerichts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss das Exequaturgericht die Vollstreckung für zulässig erklären. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis grundsätzlich maßgebend (§ 54 Abs. 1 S. 3 IRG). Soweit das ausländische Erkenntnis durch die deutsche Vollstreckungsbehörde vollstreckt wird, verliert der ersuchende Staat das Recht, selbst die Vollstreckung durchzuführen.

Neben anderen Voraussetzungen ist nach § 49 Abs. 1 IRG die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Deutschland nur zulässig, wenn 1. ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen einer zuständigen Stelle in Deutschland eingegangen ist, 2. dem Verurteilten in dem Ursprungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde und er sich angemessen verteidigen konnte, und wenn er vor einem unabhängigen Gericht stand, 3. auch nach deutschem Recht eine Bestrafung seiner Tat möglich gewesen wäre, 4. keine Entscheidung eines deutschen Gerichts in derselben Sache ergangen ist und 5. die Vollstreckung der Strafe nicht nach deutschem Recht verjährt ist.

Im Exequaturverfahren werden weder die Feststellungen noch die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung des ausländischen Urteils überprüft (KG: Beschluss vom 16.07.2007 - 2/5 Ws 53/06, 2-5 Ws 53/06).

Anrechnung früherer Freiheitsentziehung

Bei der Umwandlung einer freiheitsentziehenden Sanktion ist nicht nur die bereits vollstreckte Strafe, sondern auch eine andere in derselben Sache erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen. Die Oberlandesgerichte Stuttgart, Nürnberg, Rostock, Celle und Dresden haben im Rahmen ihrer Entscheidungen nach §§ 54, 55 IRG bisher jeweils unter Verweis auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk und ohne Rücksicht auf ausländische Maßgaben die Anrechnung der gesamten im Ausland erlittenen Untersuchungshaft angeordnet.

ausländische Abwesenheitsurteile

In so genannten "Fluchtfällen" - der Betroffene reiste nach Kenntnis des Tatvorwurfs und der Einleitung eines Strafverfahrens aus - kann die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ohne Zustimmung des Verurteilten übernommen werden, wenn die Zustellung der Anklageschrift und Ladungen zwar an seinen Verteidiger, nicht aber an ihn bewirkt werden konnten, er aber in der Hauptverhandlung - und gegebenenfalls in der Berufungs- oder Revisionsverhandlung - anwaltlich vertreten war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei Abwesenheitsurteilen stets zu prüfen. (Kammergericht, Beschl. v. 16.07.2007 - 2/5 Ws 53/06, 2-5 Ws 53/06). 

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10) hat die Vollstreckung einer in Polen gegen einen deutschen Staatsangehörigen verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt, nachdem der Verurteilte auf die Berufung des Nebenklägers erst im Appellationsverfahren zu unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl der Verurteilte und sein Verteidiger im Appellationsverfahren nicht anwesend waren ( OLG Brandenburg, Beschl. vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10). Dabei hat das OLG Brandenburg auf die bisherigen für ausländische Abwesenheitsverfahren in Zusammenhang mit Auslieferungen in Entscheidungen entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts abgestellt. Danach hängt die Beantwortung der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen Abwesenheitsurteils zulässig ist, entscheidend davon ab, ob der Verfolgte nachweislich von dem konkret gegen ihn durchgeführten Strafverfahren und von anstehenden oder zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen durch eine amtliche Mitteilung Kenntnis erhalten hat.

Ausländische Strafurteile und Aussetzung der Strafe zur Bewährung

Die in der Regel zeitgleich mit dem Urteil ergehende Entscheidung über die primäre Strafaussetzung – anders bei der späteren Reststrafenaussetzung (§§ 57 ff. StGB) - ist als Bestandteil der Strafzumessung anzusehen und nach § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG besteht im Exequaturverfahren eine unauflösbare Bindung an die im ausländischen Urteil verhängte Strafe (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschl. vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10). § 54 Abs. 1 S. 3 IRG bestimmt, dass die Höhe der ausländischen Sanktion für die nach deutschem Recht zu bildende Strafe grundsätzlich verbindlich ist. Das Exequaturverfahren ist kein eigenes Strafverfahren. Eine eigene Strafzumessung findet bei der Umwandlungsentscheidung daher nicht statt (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216). Eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht kommt nicht in Betracht (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschl. vom 26.04.2010 - 1 Ws 19/10).

Anders sieht das bei der späteren Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe aus (§§ 57 ff. StGB). Gem. § 57 II IRG, 9 III ÜberstÜbk richtet sich die Aussetzung der im Ausland verhängten Strafe zur Bewährung nach deutschem Recht. An die Feststellungen des zu vollstreckenden Urteils zum Tatgeschehen ist das Gericht dabei – wie bei der Vollstreckung einer Inlandsverurteilung – gebunden, ergänzende Feststellungen sind aber möglich (Hans. Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2009, 301).

Bei der Bewährungsentscheidung nach teilweiser Verbüßung kommt es auch darauf an, wieweit sich die ausländische Strafe von einem nach deutschem Recht zulässigen und üblichen Strafmaß entfernt hat.

 

Vollstreckungsverjährung in Deutschland

Gem. § 57 IV IRG richtet sich die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären. Für die Vollstreckungsverjährung gelten entsprechend die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 79ff. StGB.

Die Vollstreckungsverjährung eines in Deutschland für vollstreckbar erklärten polnischen Urteils beginnt mit der Rechtskraft dieses Urteils und nicht mit der Rechtskraft der Exequaturentscheidung (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 4. 4. 2011 - 2 Ws 127/11).

Keine Anwendung der «Vollstreckungslösung» im Umwandlungsverfahren nach § 54 I IRG

Etwaige rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Urteilsstaat werden in Deutschland im Normalfall bei der nach § 54 I IRG zu treffenden Umwandlungsentscheidung nicht kompensiert (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 02.08.2010 - I Ws 128/10).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nach Rechtskraft der Exequaturentscheidung und bereits vollzogener Überstellung soll bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft sein, aber nur insoweit als sich die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Umwandlungsentscheidung gemäß § 54 IRG richtet - das „Wie“ der Vollstreckung -, nicht jedoch in Bezug auf die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung - das „Ob“ der Vollstreckung -  (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschl. vom 18.11.2009 - 1 Ws 306/09). 

 

 

 

 

 

 

 

 


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