zur Prüfung der Haftbedingungen bei Zustimmung des Verfolgten

07. August 2018

Relevanz der Haftbedingungen im Zielstaat bei Zustimmung des Verfolgten ?

Der 1. Strafsenat des OLG München hat in einem Beschluss vom 06.08.2018 (- 1 AR 296/18) betont, dass für die Oberlandesgerichte in Auslieferungsverfahren eine Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im Zielstaat besteht, auch wenn der Verfolgte einem vereinfachten Auslieferungsverfahren zugestimmt hat (betraf Auslieferung an Rumänien).

Auslieferung an Rumänien - Haftbedingungen müssen geprüft werden

Das OLG München hat sich dabei erkennbar von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall C-220/18 (betraf Auslieferung an Ungarn) leiten lassen. Eine Überprüfung der im Falle der Ausführung dort zu erwartenden Haftbedingungen wird vor allem bei Auslieferungsersuchen aus Bulgarien, Rumänien und Ungarn erfolgen müssen.Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 klargestellt, dass bei einer im Zielstaat generell bestehenden erheblichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK aufgrund der Haftbedingungen eine Verpflichtung der im Auslieferungsverfahren entscheidenden Gerichte besteht, die konkreten Haftbedingungen in den Haftanstalten zu überprüfen, in die der Verfolgte nach seiner Auslieferung wahrscheinlich aufgenommen wird.

Hervorzuheben ist aus meiner Sicht ein weiterer Gesichtspunkt: Das OLG München sagt ausdrücklich, dass der Verfolgte gegen seine Auslieferung keine Einwendungen erhoben hat. Trotzdem sieht sich das OLG München verpflichtet, die Haftbedingungen im Zielstaat zu überprüfen. Das OLG München bindet in seinem Beschluss vom 06.08.2018 die eigene Verpflichtung zur Überprüfung der Haftbedingungen ausdrücklich auch an seine Kenntnisse betreffend schlechte rumänische Haftbedingungen „aus früheren Auslieferungsverfahren“. Danach muss die Überprüfung der ausländischen Haftbedingungen also auch einsetzen, wenn z.B. der nicht anwaltlich vertretene Verfolgte im Auslieferungsverfahren selber nichts zu den Haftbedingungen im Zielstaat vortragen kann, wenn aber das Gericht entsprechende Vorkenntnisse hat. Ob das OLG München und ob andere Oberlandesgerichte dies konsequent so handhaben wollen, ist aber alles andere als sicher.


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