keine entscheidenden Bedenken gegen das polnische Justizsystem

15. April 2020

Dass Kammergericht (KG Beschl. v. 03.04.2020 – (4) 151 AuslA 201/19 (234/19) sieht im Auslieferungsverfahren keine heute schon durchschlagenden Bedenken gegen das polnische Justizsystem und erklärt die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig. Das KG bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU - und ist der Auffassung, dass bisher eine anhaltende schwerwiegende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze nicht festgestellt wurde. Grundlage des Verfahrens war ein Europäischer Haftbefehl aus Polen.

Rechtsanwalt: Es bedarf im Auslieferungsverfahren im Einzelfall der Feststellung , dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Verfolgte nach seiner Übergabe einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird. Den individuellen Bezug darf eine Argumentation mit Bedenken gegen das polnische Justizsystem nicht außer Acht lassen.

 


Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!