unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen für relativ kleine Straftaten

15. October 2014

Düsseldorf, 14.10.2014 - Rechtsanwalt, Europäischer Haftbefehl 



Gerade aus osteuropäischen Ländern sind in den letzten Jahren Auslieferungsersuchen eingegangen, die bisweilen - nach unseren Maßstäben - unverhältnismäßig hohe Freiheitsstrafen für relativ kleine Straftaten erkennen oder vollstrecken wollen. Diese treffen in Deutschland auf eine Rechtsprechung, die trotzdem nur in seltenen Fällen zur Unzulässigkeit der Auslieferung kommt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Auslieferung nicht schon entgegen, daß die zu erwartende Strafe "in hohem Maße hart" oder "unter Auslegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung zu hart" ist, sie muß vielmehr "unerträglich hart" oder "schlechterdings - unter jedem denkbaren Gesichtspunkt - unangemessen" sein (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerfGE 108, 129, 137; BVerfGE 113, 154, 162). Einmal ist die Auslieferung unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit für unzulässig erklärt worden, als dem Verfolgten eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für den Verkauf von 0,05 Gramm Heroin-Kokain-Gemisch drohte (OLG Zweibrücken, Strafverteidiger 1996, 105).

Eine jüngere Entscheidung betraf drohende "Zuchthausstrafe" von 3 Jahren und 4 Monaten gegen einen Verfolgten, der als Mitglied einer Konsumentengemeinschaft weniger als 1 Gramm Betäubungsmittel erworben und wieder abgegeben hatte, und der zudem sein Wissen den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt und durch Mitwirkung an einem Scheinkauf zur Überführung von Hintermännern beigetragen hatte (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 108).

Noch ein jüngeres Auslieferungsersuchen aus Bulgarien basierte auf einem Urteil, das eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten für den Diebstahl von drei Rindern und zwei Kälbern verhängt hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26.04.2011 - 1 AK 45/11). Außerdem gab es gerade dieses Jahr unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit kritische Auslieferungsersuchen wegen Verkehrsdelikten oder relativ geringfügigen Verletzungen der Unterhaltspflicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.01.2013 - 1 AK 12/13).

Diese Beispiele und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zeigen aber, daß mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Verhältnismäßigkeit in Auslieferungsverfahren im Einzugsbereich des EU-Haftbefehls nur selten zuverlässig zu rechnen ist. Gesetzliche Grenzen der Verhältnismäßigkeit ergeben sich aus §§ 81, 3 Abs. 2 IRG: Danach ist die Auslieferung zur Strafverfolgung nur zulässig, wenn die Straftat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten zu vollstrecken ist.

Es bleibt aber meine Erfahrung, dass Oberlandesgerichte hierzulande bei relativ geringfügigen Anlasstaten eher geneigt sind, Verfolgte von der Auslieferungshaft zu verschonen und damit auch den Weg eröffnen, dass die oder der Verfolgte ihre/seine Angelegenheiten im ersuchenden Staat regelt.

 
 

 

 

 

 

 

 


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