"Ne bis in idem" verlangt Differenzierung

16. November 2015

Düsseldorf, 16. November 2015 - EU-Haftbefehl, Fachanwalt für Strafrecht zum Verbot der Doppelbestrafung

"Ne bis in idem", der Grundsatz verbietet nicht nur die Doppelbestrafung, sondern nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts auch die erneute Strafverfolgung nach bestandskräftigem Abschluß des ersten Strafverfahrens wegen derselben Tat, so insbesondere auch beim Freispruch.

Für das Auslieferungsverfahren im Einzugsbereich des EU-Haftbefehls enthält § 83 Nr. 1 IRG eine ausdrückliche Regelung: Danach ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn der Verfolgte wegen derselben Tat bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Das gilt auch im Falle des Freispruchs oder einer bestandskräftigen Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO, die einer Auslieferung wegen derselben Tat entgegenstehen.

"Ne bis in idem" erfaßt hingegen nicht Verfahrenseinstellungen mangels Tatverdachts gem. § 170 II StPO oder Einstellungen nach § 154 StPO, weil solche Einstellungen nicht unbedingt Bestandskraft haben müssen und Ermittlungen und Strafverfolgung auch wieder aufgenommen werden können.

Vorausgesetzt wird von § 83 Nr. 1 IRG weiter auch noch, daß im Falle der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Dieselbe Tat i.S.d. § 83 Nr. 1 IRG liegt nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann vor, wenn eine Handlung, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung und unabhängig vom geschützten Rechtsgut sich als ein Komplex konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände darstellt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil v. 17.07.2008 - C 66/08 (Kozloski)).

Die Entscheidung über die Frage, ob tatsächlich dieselbe Tat vorliegt, obliegt dem Gericht im Inland. In der Praxis ist es aber so, daß das Gericht im Inland vielfach vor einer Entscheidung bei dem Ausstellungsmitgliedstaat diesbezüglich nachfragt. Bleibt der Ausstellungsmitgliedstaat plausible Erklärungen schuldig, die die Deckungsgleichheit belegen, ist die Auslieferung nicht zulässig.

Auch ein im Inland anhängiges Ermittlungsverfahren kann im übrigen schon eine Auslieferung verhindern (§ 83b Nr. 1 IRG).

 


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