Auslieferung an Arabische Emirate

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Für eine Auslieferung an Vereinigte Arabische Emirate (Zusammenschluss von Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ras al Chaima, Schardscha und Umm al Kaiwan) gibt es kein Auslieferungsabkommen, aber eine Auslieferung an die Vereinigten Arabischen Emirate wäre auf vertragloser Grundlage möglich. Auslieferungsersuchen wären auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln.

Kein Auslieferungsabkommen mit Vereinigten Arabischen Emiraten

Wenn im konkreten Fall eine Auslieferung an die Vereinigten Arabischen Emirate in überschaubarer Zeit möglich erscheint, kann in Deutschland gegen den Verfolgten vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind Mitglied der Interpol. 

Die Vereinigten Arabischen Emirate gelten manchen als das perfekte Urlaubsziel mit idyllischen Stränden, luxuriösen Einkaufszentren und belebten Nachtclubs. Obwohl die VAE als Föderation von sieben autonomen Emiraten einen Ruf als relativ entspannte und moderate islamische Länder haben, wird von dort auch Polizeigewalt und Rassismus berichtet. Gerade in den vergangenen beiden Jahren wurde hohe Freiheitsstrafen gegen kritische Journalisten und Blogger verhängt wegen Vorwürfen wie: Veröffentlichung von Informationen mit dem Ziel, zu Hass gegen den Staat anzustiften und die öffentliche Ordnung zu stören; Verhöhnen und Beschädigen des Rufs staatlicher Einrichtungen; Veröffentlichung falscher Informationen in der Absicht, die staatlichen Beziehungen zu Saudi-Arabien und Ägypten zu stören, etc..

Wir haben unsere eigenen Erfahrungen ...

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main hat in zwei Fällen eine Auslieferung an die Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) abgelehnt und die Verfolgten aus der Haft entlassen. Im ersten Fall (2 AuslA 182/17) haben wir nachgewiesen, dass der angebliche Scheckbetrugs gar nicht schlüssig ist und der Verfolgte wurde am 4. August 2017 aus der Haft entlassen . Im zweiten Fall (2 AuslA 206/17) haben die UAE ihr Auslieferungsersuchen dann selber am 24. August 2017 zurückgenommen.

Auslieferungsersuchen aus den UAE basieren regelmäßig auf dem Vorwurf des Scheckbetruges, wobei  - wie es scheint - Scheckbetrug in den UAE ganz anders verstanden wird als im Rest der Welt. Was von den UAE als Scheckbetrug verfolgt wird, ist  bei weitem nicht immer eindeutig eine Straftat.

Während die deutschen Strafverfolgungsbehörden bisher noch nicht sehr oft mit Auslieferungsersuchen aus den UAE konfrontiert wurden, ist die Praxis in anderen Ländern – vor allem in England - bereits weit fortgeschritten. Insbesondere Auslieferungsersuchen wegen angeblichen Scheckbetruges sind dort von den Gerichten schon mehrfach abgelehnt worden.

Die Engländer haben Übung darin ...

U.a. hat der Westminster Magistrates Court 2015 eine Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) abgelehnt. Auch hier ging es um den Vorwurf des Scheckbetruges. Die Ablehnung der Auslieferung stützte das Gericht nach einer Anhörung von Experten auf die zu erwartende menschenrechtswidrige Behandlung des Verfolgten in den UAE. Dabei wurden inzwischen festgestellte Verbesserungen der Gesetzeslage in den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE) durchaus in Rechnung gestellt, aber die vom Gericht angehörten Experten (Mcgeehan/Davidson) haben erklärt, dass diese Reformen in der täglichen Praxis der Gerichte, der Polizei und des Gefängnis-Systems noch nicht angekommen sind.

In mindestens einem mir bekannten Fall haben die Vereinigten Arabischen Emirate (UAE) in England gegen eine ablehnende Auslieferungsentscheidung Beschwerde zum High Court of Justice (Aministrative Court) in London erhoben, der aber im Juni 2012 diese Beschwerde zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung ist besonders lehrreich, weil sie die Praxis des Scheckrechts in den UAE darstellt, die bei deutschen Gerichten noch kaum so bekannt ist.

In England ist ansonsten die „Lodhi“-Entscheidung des High Court of Justice aus dem Jahre 2008 immer noch das Maß der Dinge, wenn in Auslieferungsverfahren die Wahrung der Menschenrechte in Frage steht. Im Fall „Lodhi vs Secretary Of State For The Home Department“ hatte umgekehrt der Verfolgte eine Auslieferungsentscheidung angefochten und vor den High Coutrs of Justice (Aministrative Court) in London gebracht, der zu seinen Gunsten entschied und eine Auslieferung des Verfolgten an die UAE ablehnte.

In Spanien hat 2015 der Oberste Gerichtshof in einem ganz anders gelagerten Fall die Auslieferung eines Mannes an die UAE beschlossen, der beschuldigt wurde, im Jahre 2007 als Mitglied der „Pink Panther“ in Dubai an einem Raubüberfall auf einen Juwelier mit Millionenbeute beteiligt gewesen zu sein.

In Italien hat der Oberste Gerichtshof mehrfach die Auslieferung an die UAE abgelehnt und dabei in der Entscheidung n. 17172 (Cassazione penale, sez. VI., 30/03/2016 ud 30/03/2016, dep. 26/04/2016)erläutert, dass nicht alles, was in den UAE als Scheckbetrug verfolgt wird, nach italienischen Maßstäben tatsächlich auch ein Scheckbetrug ist.

In einem anderen italienischen Fall hat sich das Rechtsmittelgericht in Mailand für die Ablehnung einer Auslieferung an die UAE auf den United-Nations-„Report ..... on the independence of Judges and Lawyers“ aus 2015 berufen. In den Entscheidungsgründen wurde hervorgehoben, dass der Report in den UAE Tendenzen festgestellt hat, die sich eindeutig negativ auf die Auslieferungsfähigkeit auswirken, nämlich Defizite bei der Gewährung der Menschenrechte und mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Rechtsprechung.

Die NGO „Fairtrials International“ setzt sich seit 2014 öffentlich mit Interpol wegen Auslieferungsersuchen aus den UAE wegen angeblichen Scheckbetruges auseinander und behauptet, Interpol ließe sich in diesen Fällen von den UAE missbrauchen. Insbesondere würden die UAE Interpol in zivilrechtlichen Fällen nicht beglichener Geldschulden oder ungedeckter Schecks missbrauchen, um der Schuldner habhaft zu werden.

Die „Commission for the Controll of Interpole`s Files“ ist durchaus zu differenzierender Betrachtung bereit und hat in einer mir vorliegenden Entscheidung z.B. im März 2017 in einem Fall von angeblichem Scheckbetrug empfohlen, einen internationalen Haftbefehl der UAE aus Interpol`s Listen zu streichen. Das wurde mit dem handelsrechtlichen (und eben nicht strafrechtlichen) Charakter des Falles begründet und mangelnder Information seitens der UAE trotz entsprechender Anfrage.

Amnesty International berichtet in 2016 auch von Folter und Freiheitsentzug durch Behördenstellen, die das Schicksal oder den Haftort einer Person geheim halten und diese somit dem Schutz durch das Gesetz entziehen. Die Berichte über die Haftbedingungen in den VAE sind widersprüchlich. Der belgische Journalist Jan De Cock hat über Gefängnisse mit Klimaanlagen und lockerem Umgangston berichtet, während andere Europäer Gefängnisaufenthalte in Dubai als die "Hölle" beschrieben haben. Es wurden auch Vorwürfe über Foltermethoden in den VAE laut, die von Schlafentzug über Schläge bis zu  Elektroschocks reichten. Zusätzlich berichten Häftlinge darüber, dass sie extremen Temperaturen und ständigem grellen Licht ausgesetzt wurden und man ihnen Vergewaltigung und Tod angedroht habe. In jedem Fall eines Auslieferungsersuchens aus den VAE wird man sich außer mit den Haftbedingungen eingehend - ohne dass die Aufzählung abschließend sein könnte - mit den Fragen der beiderseitigen Strafbarkeit, der Höhe der drohenden Strafe in Relation zu dem erhobenen Vorwurf, den Haftbedingungen und der Behandlung auf Polizeistationen und mit der Justizförmigkeit des Strafverfahrens auseinanderzusetzen haben.

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