Auslieferung an Serbien

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Der Auslieferungsverkehr mit Serbien basiert auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom Dezember 1957 mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom März 1978. Beide Seiten liefern eigene Staatsangehörige nicht aus.

Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

Wenn im konkreten Fall eine Auslieferung an Serbien tatsächlich möglich erscheint, kann in Deutschland vorläufige Auslieferungshaft verhängt werden.

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