Auslieferung nach Australien

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Eine Auslieferung an Australien beurteilt sich nach dem deutsch-australischen Auslieferungsabkommen vom 14. April 1987 (BGBl. 1990 II S. 110, 716), das immer noch anwendbar ist und grundsätzlich die wechselseitige Auslieferung zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung erlaubt. Nach dem Auslieferungsabkommen mit Australien ist auch eine Auslieferung an Australien wegen fiskalischer Straftaten möglich. Einer Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Australien steht allerdings der grundgesetzliche Schutz des Art. 16 II S. 1 GG entgegen.

In Deutschland kann gegen einen Ausländer die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft allein schon aufgrund der Interpol-Ausschreibung erfolgen, wenn eine Auslieferung an Australien absehbar in Betracht kommt. Es gibt jedenfalls Auslieferungsverkehr zwischen den europäischen Ländern und Australien, wobei ich glaube, dass wesentlich mehr Auslieferungsersuchen aus Europa nach Australien gehen als umgekehrt, aber auch das hält sich in Grenzen. In den Jahren 2012 und 2013 hat Deutschland kein Auslieferungsersuchen an Australien gestellt, 2014 hat Deutschland nur ein Auslieferungsersuchen an Australien gestellt, jüngere offizielle Zahlen liegen noch nicht vor. Umgekehrt hat Australien im Jahre 2007 eine Auslieferung zur Strafvollstreckung von Spanien verlangt und bewilligt bekommen.

Ich habe den Eindruck, dass jedenfalls ein sehr lebhafter Auslieferungsverkehr mit Australien nicht besteht, was sicher auch mit der relativen Abschottung des fünften Kontinents zusammenhängt.

Ausatralien verbindet man mit der Niederlassung englischer Strafgefangener. Das Australien unserer Tage hat einen engagierten Strafvollzug, der sich die Resozialisierung der Strafgefangenen auf die Fahne geschrieben hat und besonderen Wert auf die Eingliederung in den Arbeitsprozess nach der Haftentlassung legt. Ein besonderes Problem ist die hohe Quote der Aborigines (1.748/100.000), während sonst auf 100.000 Einwohner 145 Gefängnisinsassen gezählt werden.

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