Auslieferung nach England

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Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist seit dem Brexit nicht mehr möglich. Das basiert auf der deutschen Notifizierung zu Teil Drei, Titel VII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (vgl. ABl. der EU Nr. C 117 I vom 6. April 2021). Insofern findet Art. 16 Abs. 2 GG Anwendung.

keine Auslieferund deutscher Staatsangehöriger an England

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich soll ansonsten dem Schutz der Interessen der Europäischen Union dienen, fairen Wettbewerb gewährleisten und die Fortsetzung der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse ermöglichen. Es soll auch die Achtung der Grundrechte gewährleisten.

Das Handels- und Kooperationsabkommen wurde am 30. 12. 2020 unterzeichnet. Es wurde seit dem 01. 01. 2021 vorläufig angewandt und trat am 01.05. 2021 endgültig in Kraft und regelt die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU und ihren Mitgliedstaaten in unzähligen Bereichen, von Fischereirechten bis zum öffentlichen Beschaffungswesen und vom Luftverkehr bis zur Strafverfolgung.

Bestandteil ist auch ein Auslieferungsabkommen, das in Teil 3 des TCA, Titel VII, enthalten ist. Das Abkommen regelt die Auslieferung zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten und gilt für alle Personen, die nach 23 Uhr am 31. Dezember 2020 festgenommen werden.

Haftbefehl made in  England

In England werden Haftbefehle von Magistrates Courts erlassen, aber auch District Judges und Richter des Crown Court sind zum Erlaß von Haftbefehlen befugt. Darüber hinaus kennt man in England den „warrant for non-appearance at trial“, den das jeweilige Strafgericht erläßt.

Es kommt eine Haftverschonung gegen Kaution in Betracht. Die Polizei hat in diesem Zusammenhang weitergehende Befugnisse als hier zu Lande. Es gibt die Haftbeschwerde zum High Court.

Im englischen Strafprozess ist das Recht des Angeklagten zu schweigen erheblich eingeschränkt. Eine Beschuldigter hat das Recht auf anwaltlichen Beistand bei Vernehmungen.

Bundesverfassungsgericht (2 BvR 890/16): Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Haftbefehl des Central Hertfordshire Magistrates‘ Court vom 13. April 2007 zugrunde. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, in England könne das Schweigen eines Angeklagten – anders als in Deutschland - zu seinem Nachteil verwendet werden, was ihn im Falle der Auslieferung in seinen Grundrechten verletze. Die Verfassungsbeschwerde wurde letztendlich nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Auslieferung nach England auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls soll nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht schon daran scheitern, dass die Selbstbelastungsfreiheit im englischen Prozessrecht nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist (Bundesverfassungsgericht 2 BvR 890/16).

Auslieferungsverfahren in England

Es gibt eine instruktive Zusammenfassung des Auslieferungs-Prozesses in England in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem April 2012 in dem Fall BABAR AHMAD AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM .  

 

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