Auslieferung nach Ägypten

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Eine Auslieferung von der Bundesrepublik Deutschland an Ägypten (offiziell Arabische Republik Ägypten) ist auf vertragloser Grundlage grundsätzlich möglich. Vor der Auslieferung an Ägypten kann aber der Schuldverdacht nachgeprüft werden. Eine Auslieferung eigener deutscher Staatsangehörigeran Ägypten findet nicht statt (Art. 16 II S. 1 GG).

Der Zustand der Gefängnisse und die Haftbedingungen in Ägypten sind bekanntermaßen schlecht; daran hat sich gerade jetzt nichts geändert.

Haftbedingungen, Folter und Misshandlungen

Befürchtet werden außer schlechten Haftbedingungen auch Folter und Misshandlungen bei Verhören und es gibt grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit der Justiz.

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main betreffend die Zulässigkeit einer Auslieferung an Ägypten aufgehoben, weil er unvereinbar mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung war und den Verfolgten in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG verletzte. Dem Auslieferungsersuchen lag ein Abwesenheitsurteil zugrunde.

Das OLG Köln hat 2010 eine Auslieferung nach Ägypten wegen der schlechten Haftbedingungen abgelehnt: "Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6.11.2009 mitgeteilt, die Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen seien sehr schwierig. Die Unterbringung erfolge in Gruppenzellen, deren Belegungszahl aufgrund der grundsätzlichen Überbelegung der dortigen Gefängnisse oft dem Doppelten der Regelbelegung entspreche. Die Ausstattung der Zellen und die hygienischen Verhältnisse seien daher problematisch. Eine medizinische Versorgung der Gefangenen gebe es praktisch nicht. Die Ernährung sei einseitig. Das Auswärtige Amt hat auch keine Erklärungen dahingehend abgegeben, dass die Bundesrepublik die Bewilligung der Auslieferung von der Zusicherung der Republik Ägypten abhängig machen wird, dass völkerrechtliche Mindeststandards eingehalten werden und deutsche Konsularbeamte die ausgelieferte Person in der Haftanstalt besuchen dürfen. Für den Senat bestehen daher begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung - auch unter Berücksichtigung seines Alter von 68 Jahren und der Dauer der verhängten Strafe (10 Jahre) - unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt ist, die eine Auslieferung unzulässig machen“.

Nach dem Bericht von Amnesty International 2015 / 2016 dient die Strafjustiz in Ägypten nach wie vor als Instrument staatlicher Repression. Zivilisten werden wegen "Terrorismus" vor Militärgerichte gestellt. Ägypten vollstreckt die Todesstrafe.

Bei Ländern wie Ägypten ist eine medizinische Versorgung in der Haft nicht gewährleistet und gerade mittellose Gefangene haben tatsächlich keinen Zugang zu einer angemessenen ärztlichen Behandlung.

 

 

 

 

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