Auslieferung an Peru

Zurück zur Länderliste

Eine Auslieferung an Peru ist möglich, obwohl zwischen Deutschland und Peru kein Auslieferungsabkommen besteht. Die Auslieferungsunterlagen aus Peru müssen dem Haager Übereinkommen vom 05. 10 1961 entsprechen und wären auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln. Die vorläufige Auslieferungshaft kann in Deutschland wegen der Fahndung Peru`s bei Interpol angeordnet werden.

Kein Auslieferungsabkommen mit Peru 

Peru verfolgt nach den politischen Umstürzen der vergangenen Jahrzehnte und aufgrund der permanenten Auseinandersetzung mit dem nationalen Terrorismus eigentlich immer zahlreiche Verfolgte weltweit mit internationalem Haftbefehl, so dass sich auch die deutsche Justiz in den vergangenen Jahren mehrmals mit Auslieferungsersuchen aus Peru befassen mußte.

Der vom OLG Köln entschiedene Fall war unsere zweite Auseinandersetzung mit der Justiz von Peru. Während im ersten Fall das Kammergericht Berlin die Auslieferung für zulässig erklärt hatte und erst das Bundesamt für Justiz die Bewilligung der Auslieferung nach Peru ablehnte, entschied sich im zweiten Fall das OLG Köln schon auf der Zulässigkeitsebene gegen die Auslieferung.

Die Verfolgte wurde vom OLG Köln schon nach zwei Wochen gegen eine hohe Sicherheitsleistung von der Auslieferungshaft verschont. Nach acht Monaten entschied das Gericht endgültig gegen die Auslieferung und stellte dazu folgenden Leitsatz auf:

Die Auslieferung einer Verfolgten nach Peru, die vom Vorwurf der Mitgliedschaft in der Terrororganisation "Leuchtender Pfad" durch die peruanischen Gerichte freigesprochen worden ist, ist wegen des Verbots der Doppelverfolgung ("ne bis in idem") unzulässig, wenn das freisprechende Urteil in einem rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht genügenden Verfahren durch ein so genanntes "gesichtsloses Gericht" später (hier: im Jahre 1993) aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet wird“. - OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008.

Die ansonsten veröffentlichte Rechtsprechung zu Auslieferungsersuchen aus Peru problematisiert im Wesentlichen die dortigen Haftbedingungen:

Das OLG Stuttgart befürchtet bei den Haftbedingungen in Peru keinen Verstoß gegen vorauszusetzende Mindeststandards und begründet das u.a. mit einen schriftlichen Zusicherung des Präsidenten des Nationalen Instituts für Strafvollzug von Peru. Das OLG Stuttgart sieht aber, dass die Auslieferung des Verfolgten unzulässig wäre, wenn die in Peru herrschenden Haftbedingungen nicht den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen entsprächen, wie sie sich aus Art. 3 EMRK in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. 11. 1987 (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 IRG Rn. 99a) sowie aus den "Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners" (Resolutionen des UN-Wirtschafts- und Sozialrats vom 31. 07. 1957 und 13. 05. 1977; http://www.unhchr.ch) und den hierauf Bezug nehmenden "Basic Principles for the Treatment of Prisoners" (Resolution der UN-Generalversammlung vom 14. 12. 1990; http://www.un.org/documents) ergeben - OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2006. 

OLG Frankfurt a.M.: Die Auslieferung eines Verfolgten nach Peru ist unzulässig, da die Zustände und die Haftbedingungen in den peruanischen Gefängnissen oftmals nicht mit den internationalen Mindeststandards zu vereinbaren sind und Verstöße gegen die Menschenrechte darstellen - OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24. Februar 1999.

 

 

Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!