Auslieferung an Luxemburg

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Eine Auslieferung an Luxemburg ist auf Basis des Europäischen Haftbefehls möglich. Auch ist die Auslieferung an Luxemburg in Bezug auf deutsche Staatsbürger möglich, allerdings nur zur Strafverfolgung, nicht zur Strafvollstreckung, wie das im gesamten Einzugsgebiet des Europäischen Haftbefehls ist. Ein deutscher Staatsbürger, der in Luxemburg von einem Strafgericht verurteilt wird, kann auf seinen Antrag zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurücküberstellt werden.

Europäischer Haftbefehl aus Luxemburg

Der Europäische Haftbefehl muss von den luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden vorgelegt werden. Vorher ist aufgrund der internationalen Fahndung in Deutschland schon die Festnahme eines Verfolgten und die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft zulässig, wenn nicht eine Auslieferung an Luxemburg im konkreten Fall von vornherein unzulässig erscheint.

Haftbefehle werden in Luxemburg in erster Linie vom Untersuchungsrichter erlassen, sie können aber auch von der Staatsanwaltschaft oder vom Bezirksgericht erlassen werden. Der Erlaß eines Haftbefehls setzt Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, wobei letzterer oft schon darin gesehen wird, daß der Beschuldigte nicht auf dem Territorium des Großherzogtums Luxemburg wohnhaft ist. Der verhaftete Beschuldigte kann innerhalb von 10 Tagen nach seiner Verhaftung eine Haftprüfung herbeiführen. Darüber hinaus gibt es grundsätzlich weitere Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft.

Die Verjährung richtet sich in Luxemburg nach der Schwere der Straftat, die vorgeworfen wird. Jeder Verurteilte kann grundsätzlich ein Gnadengesuch an den Großherzog richten.

Luxemburg kennt Abwesenheitsurteile. Gegen luxemburgische Abwesenheitsurteilte kann der Verurteilte dort unter zwei Rechtsmitteln wählen. Es gibt unterschiedliche Rechtsmittelfristen von 15 Tagen oder 40 Tagen ab der Zustellung des Urteils an den Verurteilten. In Bezug auf die Fristen muss ein luxemburgischer Rechtsanwalt konsultiert werden, da die Vorschriften Änderungen unterliegen und weil ohne Aktenkenntnis keine verbindliche Fristberechnung möglich ist.

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