Auslieferung an Jordanien

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Das Oberlandesgericht Hamm (2 Ausl. 230/22) hat mit Entscheidung vom 19.12.2023 die Auslieferung des Verfolgten nach Jordanien zur Strafvollstreckung für unzulässig erklärt.

Auslieferungsabkommen Jordanien

Die jordanischen Behörden hatten den Verfolgten über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen versuchten Mordes ausgeschrieben. Der Verfolgte war dann im Dezember 2022 in Deutschland auf Grund des Festnahmeersuchens der jordanischen Behörden festgenommen worden.

Fahndung über INTERPOL

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hatte zur Vorbereitung einer etwaigen späteren Zulässigkeitsentscheidung die jordanischen Behörden auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg um die Übermittlung von Erklärungen und Zusicherungen gebeten, insbesondere um eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung, dass dem Verfolgten in Jordanien ein neues Verfahren nach einer Auslieferung garantiert wird, in dem die Schuld-und Straffrage in seiner Anwesenheit neu geprüft wird. Außerdem sollten die jordanischen Behörden ausdrücklich undvölkerrechtlich verbindlich zusichern, dass in dem gegen den Verfolgten geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und 6 der EMRK ergebenden Standards gewährleistet werden, deutsche Konsularbeamte bei dem neuen Strafprozess in Jordanien als Beobachter zugelassen werden und dass gegen den Verfolgten nicht die Todesstrafe verhängt wird.

Auslieferungshinderniss gemäß § 73 IRG

Mit Blick auf die Frage eines etwaigen Auslieferungshindernisses gemäß § 73 IRG in Bezug auf die Haftbedingungen sollten die jordanischen Behörden eine ausdrückliche, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgeben, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung in Jordanien in einer bestimmten - namentlich zu benennenden - Haftanstalt untergebracht wird, die den Anforderungen der EMRK und der UN-Resolution 70/175 aus 2015 entspricht, er keiner Folter oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen wird und dass der deutschen konsularischen Vertretung jederzeit Gelegenheit gegeben wird, den Verfolgten in der Haft aufzusuchen und sich über die konkreten Haftbedingungen zu informieren. Zu den zu erwartenden Haftbedingungen im Detail wurden weitere Informationen angefordert.

Hinsichtlich der den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen, der Abgabe einer Gegenseitigkeitserklärung, der Garantie der Durchführung eines neuen Verfahrens sowie einer etwaigen Möglichkeit einer bedingten Entlassung haben die jordanischen Behörden trotz wiederholter Aufforderung seitens des Auswärtigen Amtes die erbetenen Erklärungen und Zusicherungen nicht abgegeben. Deshalb hat das OLG Hamm in Deutschland zunächst den Auslieferungshaftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Das Auswärtige Amt hat die jordanischen Behörden danach nochmals an die Abgabe der erbetenen Erklärungen und Zusicherungen erinnert, aber eine Antwort der jordanischen Behörden ist auch daraufhin nicht eingegangen und deswegen hat das OLG Hamm die Auslieferung des Verfolgten nach Jordanien zur Strafvollstreckung letztendlich für unzulässig erklärt. 

Keine Löschung der Fahndung bei  INTERPOL

Selbstverständlich ist, dass die Entscheidung des OLG Hamm nur in Deutschland Geltung hat und auch nicht eine Löschung der Fahndung bei INTERPOL herbeiführt-

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