Auslieferung nach Bosnien und Herzegowina

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Bosnien und Herzegowina hat eine beachtliche Auslieferungsstatistik, in den letzten Jahren gingen immer mindestens 5-10 oder mehr Auslieferungsersuchen von dort in Deutschland ein. Eine Auslieferung von Deutschland an Bosnien und Herzegowina kommt grundsätzlich auch in Betracht, ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 nach Maßgabe der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Strafsachen ist auch möglich.

Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Bosnien und Herzegowina findet aber nicht statt, davor schützt das Grundgesetz (Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG). Vorläufige Auslieferungshaft – auf der Grundlage einer bloßen Interpol-Notierung - kann in Deutschland gegen Ausländer angeordnet werden, wenn eine Auslieferung an Bosnien und Herzegowina im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2016 mit der Auslieferung an Bosnien und Herzegowina befasst, insbesondere mit den Substantiierungs-Anforderungen bei einem vom Verfolgten behauptetem medizinischem Abschiebungshindernis.

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