Auslieferung an die Ukraine

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Eine Auslieferung an die Ukraine unterliegt dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom Dezember 1957 / Zusatzprotokoll vom März 1978.

Allein aufgrund der von der Ukraine veranlassten Fahndung bei Interpol kann in Deutschland die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet werden.

Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zu Auslieferungsersuchen aus der Ukraine trägt den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügten Missständen der ukrainischen Justiz nur gegrenzt Rechnung.

Wir bemerken trotzdem eine deutliche Trendwende. So hat das Bundesamt für Justiz gegenüber der Ukraine eine Bewilligung abgelehnt, nachdem wir eine Überprüfung der konkreten Haftbedingungen in Kiew durch deutsche Konsularbeamte veranlasst hatten. Wir müssen uns aber darüber im Klaren sein, dass solche Entscheidungen auf absehbare Zeit Einzelfallentscheidungen bleiben werden. Deutschland wird den Auslieferungsverkehr mit der Ukraine nicht generell einstellen. Aber die Ukraine liefert ständig gute Argumente, um im Einzelfall eine Auslieferung zu verhindern.

Prominente Politiker aus der Ukraine wie der frühere ukrainische Wirtschaftsminister Bohdan Danylyschyn und der Ehemann von Julia Timoschenko haben 2011/2012 in Tschechien politisches Asyl erhalten. In vielen europäischen Ländern wird eine Zunahme von Asylanträgen von Flüchtlingen aus der Ukraine befürchtet.

 

 

 

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