Auslieferung an Indien

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Eine Auslieferung an Indien ist grundsätzlich möglich. Der Auslieferungsverkehr nach dem deutsch-indischen Auslieferungsabkommen vom 21. Juni 2001 (BGBl. 2003 II S. 1634, 1635; 2004 II S. 787) beinhaltet auch die Möglichkeit der Anordnung von vorläufiger Auslieferungshaft auf der Basis einer Ausschreibung bei Interpol noch bevor ein offizielles Auslieferungsersuchen aus Indien hier angekommen ist.

Indien ist für drastische Strafen bekannt

Das Bundesverfassungsgericht nahm in 2016 auf seine frühere Rechtsprechung zu Indien Bezug, das früher auch schon wegen drastisch harten Strafen aufgefallen war. Dabei betonte das Bundesverfassungsgericht den Ausgangspunkt, nämlich dass gem. § 73 Satz 1 IRG jede Auslieferung unzulässig ist, die dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widerspricht, weil die Strafe, die im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart und unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 50, 205, 214 f.; 75, 1, 16; 113, 154, 162) oder grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 136 f.). Aber es müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch Wertvorstellungen fremder Rechtsordnungen und fremde Rechtsanschauungen respektiert werden. Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf eine frühere Entscheidung zu Indien, wo es der Auslieferung nicht entgegenstand, dass dem Betroffenen eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelikten drohte (vgl. BVerfGE 108, 129, 143 f.).

Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur auslieferungsrechtlichen Relevanz der Gefahr von Folter in der indischen Strafjustiz (BVerfG, Beschluß vom 24. 6. 2003 - 2 BvR 685/03) wiederholt, dass deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  in Auslieferungsverfahren „nur“ zu prüfen haben, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; BVerfGE 75, 1).

Auslieferung und drohende Folter

Das Bundesverfassungsgericht hat die vorangegangene Entscheidung des OLG München ausdrücklich nicht beanstandet und erklärt: „Das OLG hat in seinem Beschluss vom 30. 4. 2003 nicht in Zweifel gezogen, dass in Indien Folter zum Teil als Vernehmungsmethode oder als Erpressungsmittel angewendet wird. Für seine Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer gleichwohl keine konkrete Gefahr von Folter drohe, hat es sich darauf gestützt, dass Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe zwar vorkämen, jedoch verstärkt rechtlich geahndet würden. Dies entspricht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht „Indien”. Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Folter in Indien durch Gesetz verboten sei und nicht durch den Staat zielgerichtet gefördert werde, der indische Staat vielmehr Folterer bestrafe und in letzter Zeit auch eine Kampagne zur Bewusstseinserhöhung unter seinen Sicherheitskräften in die Wege geleitet habe. Auch dies findet seine Grundlage in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Bereits diese Gesichtspunkte lassen die Einschätzung des OLG nachvollziehbar erscheinen, allein auf Grund des Umstands, dass Folter in Indien eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode oder ein Erpressungsmittel sei, drohe dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr von Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, insgesamt sei Indien demnach kein Staat, in dem eine ständige Praxis umfassender oder systematischer Menschenrechtsverletzungen herrsche..... „.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur auslieferungsrechtlichen Relevanz der Gefahr von Folter in der indischen Strafjustiz ist mehr als 10 Jahre alt und es bleibt zu hoffen, dass auch das Bundesverfassungsgericht bei einer erneuten Vorlage anders entscheiden würde.

"Es gibt die Welt. Und es gibt Indien." Der Journalist Jan De Cock hat aus den Gefängnissen der ganzen Welt berichtet und war auch im Tihar Gefängnis in Neu-Delhi, bekannt als Südasiens grösstes Gefängnis, konzipert für 3.700 Gefangene, regelmäßig belegt mit ca. 12.000 Gefangenen. Trotz der Misstände in indischen Gefängnissen wird von ambitionierten Resozialisierungsprogrammen berichtet. Amnesty International und andere NGOs berichten regelmäßig von Menschrechtsverletzungen in Indien.

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