Auslieferung nach Aserbaidschan

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Bestehen gesamtschauend ernstliche Gründe für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen aus Aserbaidschan aufgrund der politischen Aktivitäten des Verfolgten in Deutschland erfolgt ist, ist die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung aus einer in der Interpol-Red-Notice genannten Ausschreibung unzulässig. - OLG Koblenz Beschl. v. 12.7.2021 – 4 AR 47/21 A, BeckRS 2021, 27447, beck-online

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