Strafvollstreckung im EU-Heimatland

13. January 2017

Köln - 18.01.2017 - Das OLG Köln (Beschl. v. 18.01.2017 - 6 AuslE 7/17) hat das Recht auf Strafvollstreckung im EU-Heimatstaat bekräftigt und eine anders lautende Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwaltes in A. aufgehoben.

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall lag der Verurteilung der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde. Da es sich bei den zugrunde liegenden Taten um Delikte mit „weichen“ Drogen handelte, befürchtete der Leitende Oberstaatsanwalt in A., dass die in Deutschland ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe in den Niederlanden deutlich herabgesetzt werden könnte und dass diese sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Bewährung ausgesetzt werden könnte. Deshalb lehnte er eine Überstellung ab. Das OLG Köln (Beschl. v. 18.01.2017 - 6 AuslE 7/17) hob die Entscheidung aber als ermessensfehlerhaft auf, und stellte das im Heimatland einfacher zu erreichende Resozialisierungsziel heraus.


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