bei Auslieferung kann nicht unbedingt mit einem fairen Verfahren (Art.6 MRK) gerechnet werden

19. October 2018

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art.6 MRK). Wie das mit Anhängern der „Gülen-Bewegung“ in der Türkei ist, will das OLG Karlsruhe noch aufklären (OLG Karlsruhe - 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18).

In einem Haftfortdauerbeschluss vom 19.10.2018 (Ausl 301 AR 134/18) stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe allerdings heraus, dass dem Verfolgten nicht der Vorwurf einer politischen Straftat wegen Mitgliedschaft in der „Gülen-Bewegung“ gemacht wird, sondern dass ihm nach dem Auslieferungsersuchen ein davon ganz unabhängiger Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat zur Last gelegt wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 134/18). Ob ein Anhänger der „Gülen-Bewegung“ in der Türkei ein faires Verfahren (Art.6 MRK) erwarten kann, ist in der Tat fraglich.


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