OLG Bremen zur Zuständigkeit für TKÜ-Maßnahmen in Auslieferungsverfahren

16. November 2018

Mit einem Beschluss vom 09.11.2018 hat der 1. Strafsenat des OLG Bremen (1 Ausl.A 33/18) noch einmal die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass auch in Auslieferungsverfahren die Telefonüberwachung und der Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten möglich ist.

Telefonüberwachung in Auslieferungsverfahren möglich

Dabei ging es dem OLG Bremen darum, den Umfang der eigenen sachlichen Zuständigkeit in Auslieferungssachen zu begründen. Während es normalerweise um die Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung geht, hat sich das sich OLG Bremen sozusagen als „Annex“ auch für die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Aufenthaltsermittlung des Verfolgten für zuständig erklärt, wenn ihm das zur Sicherung der Auslieferung erforderlich erscheint. Dafür bedarf es – so das OLG Bremen – gar keines gesonderten – extra auf die Vornahme von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gerichteten - Rechtshilfeersuchens des ausländischen Staates (hier ging es um eine Auslieferung an Frankreich aufgrund EU Haftbefehls). Es kommt für die gerichtliche Zuständigkeit nur darauf an, dass die Telekommunikationsüberwachung zur Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten und damit zur Sicherung der beantragten Auslieferung angeordnet werden. Das OLG Bremen ist mit dieser Ansicht übrigens nicht alleine, das Berliner Kammergericht und das OLG Hamm haben schon früher gleich entschieden.

gesetzliche Voraussetzungen für die Telefonüberwachung in Auslieferungsverfahren ...

Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten darf das OLG im Auslieferungsverfahren aber auch nur dann anordnen, wenn die besonderen Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Maßnahmen nach den §§ 100a, 100e, 100g, 100i StPO vorliegen.

 

 


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