Auslieferung zur Strafverfolgung in Polen unter Vorbehalt

13. January 2019

17. Januar 2019 - Der 1. Strafsenat beim Oberlandesgericht Karlsruhe hat besorgt auf die polnische Justizreform reagiert und macht eine Auslieferung zur Strafverfolgung in Polen davon anhängig, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligung der Auslieferung mit der Maßgabe versieht, dass der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Polen bzw. eine von ihm oder einem Vertreter beauftragte Person berechtigt ist, an der gegen den Verfolgten durchgeführten Hauptverhandlung teilzunehmen und den Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs in der Haft zu besuchen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18).

Die Europäische Kommission hat gegen Polen wegen der dortigen Rechtsreformen zwei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, von denen das erste (Rechtssache C-192/18) bereits beim EuGH anhängig ist, während sich das zweite noch im vorgerichtlichen Vorverfahren befindet.

Bereits im vergangenen Jahr hat sich ein irischer Richter in einer richtungsweisenden Entscheidung geweigert, einen verdächtigen Drogenhändler nach Polen auszuliefern, weil er sich Sorgen um die Integrität der polnischen Justiz macht.

 


Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!