Rechtsanwalt zur örtlichen Zuständigkeit im Auslieferungsverfahren

08. June 2020

Eine einmal bestehende örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 IRG soll nach OLG Karlsruhe (Beschl. v. 02.06.2020 – Ausl 301 AR 66/20) bis zum Ende des Auslieferungsverfahrens andauern und durch Änderungen des Aufenthalts grundsätzlich nicht berührt werden. Nach § 14 Abs. 1 IRG sind im Auslieferungsverfahren das OLG und die Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Damit soll nach OLG Karlsruhe (Beschl. v. 02.06.2020 – Ausl 301 AR 66/20) u.a. die Vereinfachung, Beschleunigung und Kontinuität des Auslieferungsverfahrens und eine einheitliche gerichtliche Bewertung durch das selbe Gericht sichergestellt werden.

 

 


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