Auslieferung nach Polen - Europäischer Haftbefehl - Bundesverfassungsgericht gibt unserem Eilantrag statt

01. November 2016

Auslieferung nach Polen - Europäischer Haftbefehl - Bundesverfassungsgericht gibt unserem Eilantrag statt.
Das Bundesverfassungsgericht hat erneut einem Eilantrag stattgegeben, den wir gegen die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Polen gestellt haben (2 BvR 468/16 Beschluss vom 9. März 2016?). Angegriffen haben wir eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin, das vorher die Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls voreilig für zulässig erklärt hatte.
Auch hier erfolgte die Festnahme des deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls. Als der Europäische Haftbefehl vor über 10 Jahren eingeführt wurde, konnten plötzlich in ganz Europa eigene Staatsangehörige an die anderen europäischen Staaten ausgeliefert werden. Das generelle Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger (in Deutschland Art. 16 Abs. 2 GG, § 2 IRG) wurde für das neue Fahndungs- und Auslieferungs-System innerhalb der EU-Mitgliedstaaten aufgegeben. Dafür war bei uns eine Änderung des Grundgesetzes (vgl. Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG) erforderlich, die aber - das sei noch einmal betont - nur den Auslieferungsverkehr in den Grenzen der EU betrifft.
Die EU begründete aber sogar eine Pflicht zur Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an den EU-Mitgliedstaat, der eine Person zur Strafverfolgung mit Europäischem Haftbefehl sucht. Das ist die Konsequenz des "einheitlichen Rechtsraumes" innerhalb der Grenzen der EU.

Mit Einschränkungen gegen eine "Übergabe" deutscher Staatsangehöriger an die anderen europäischen Staaten stand zuerst nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfGE 113, 273), die bis heute immer noch die praktische Anwendung des EU-Haftbefehlsgesetzes in Deutschland prägt. Wenn es um die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zur Strafverfolgung innerhalb Europas geht, fordert das Bundesverfassungsgericht als Minimum eine justiziable Einzelfallentscheidung der Oberlandesgerichte auf der Grundlage vollständig vorliegender Auslieferungsunterlagen. Auch in dem gerade ergangenen Beschluss zur Auslieferung an Polen hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 468/16 Beschluss vom 9. März 2016?) die Auslieferung erst einmal angehalten mit der Begründung, dass deutsche Staatsangehörige durch das Grundgesetz aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt sind, obwohl der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Auslieferung Deutscher erlaubt, allerdings nur, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind" (2 BvR 468/16 Beschluss vom 9. März 2016?). Die Entscheidung schließt an die Entscheidung über unsere Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung an Belgien an (vgl. BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - BVERFG Aktenzeichen 2BVR186015 - 2 BvR 1860/15 -).


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