Keine Auslieferung wegen einer politischen Straftat

29. August 2018

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 29. August 2018 – ((4) 151 AuslA 59/17 (40/18)) eine Auslieferung wegen der Teilnahme an einer Propagandaveranstaltung der PKK und am Widerstand gegen die Auflösung der Versammlung als unzulässig abgelehnt. Die vorgeworfene Tat stelle sich nämlich als ein politisches Handeln des Verfolgten dar. Politische Taten iSd § 6 Abs. 1 S. 1 IRG sind nach der Begründung des Kammergerichts jedenfalls solche, die dem Staatsschutzstrafrecht unterfallen.

 

 

 

 

 

 


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