Auslieferung an Portugal

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Eine Auslieferung an Portugal kann auf der Basis eines Europäischen Haftbefehls erfolgen. Deutschland und Portugal unterhalten einen Auslieferungsverkehr in beide Richtungen. Auch deutsche Staatsangehörige können auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung nach Portugal ausgeliefert werden.

Europäischer Haftbefehl aus Portugal

Europäische Haftbefehl werden in Portugal durch einen Richter oder einen Staatsanwalt erlassen, wobei der Staatsanwalt nur während des Ermittlungsverfahrens zuständig ist. Als Haftgründe kennt das portugiesische Recht Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr oder die Gefahr einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung. Haftbefehle können außer Vollzug gesetzt werden und der Beschuldigte kann beantragen, die Untersuchungshaft durch Hausarrest oder andere Maßnahmen zu ersetzen, dazu gehören auch Hinterlegung einer Kaution oder Meldepflichten. Ein von der Staatsanwaltschaft erlassener Haftbefehl kann beim Untersuchungsrichter angefochten werden. Gegen dessen Entscheidung gibt es wiederum Rechtsmittel zum Berufungsgericht. Ein richterlicher Haftbefehl kann unmittelbar beim Berufungsgericht angefochten werden. Während eines Auslieferungsverfahrens muss der Beschuldigte für die Anfechtung des Haftbefehls nicht in Portugal anwesend sein.

Portugal kennt grundsätzlich Abwesenheitsurteile. Die Vollstreckungsverjährung ist je nach Höhe der Strafe gestaffelt und liegt zwischen 4 und 20 Jahren (letzteres bei mehr als 10 Jahren Haft) ab Rechtskraft des Urteils. Für Abwesenheitsverurteilungen gelten Besonderheiten hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung. Gnadengesuche sind möglich. Im Falle von Abwesenheitsurteilen kann der Verurteilte innerhalb von 30 Tagen nach der Urteilszustellung gegen das Urteil Berufung einlegen. Aber für die verbindliche Fristberechnung ist unbedingt ein portugiesischer Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Das Strafverfahren in Portugal hat strukturell eine Parallele zum deutschen Strafverfahren u.a. dadurch, dass es zwischen dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens ein Zwischenverfahren gibt, nämlich das richterliche Untersuchungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten. In diesem Verfahren überprüft der Untersuchungsrichter die Anklage und kann das Verfahren fortsetzen aber auch einstellen.

 

 

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