Auslieferung an Lichtenstein

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Eine Auslieferung an Lichtenstein ist möglich, das Verfahren richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, wobei allerdings die von Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu beachten sind. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet nicht statt.

Vor der Auslieferung an Lichtenstein ist schon die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft möglich, wenn eine Auslieferung an Lichtenstein im konkreten Fall nicht von vornherein unzulässig erscheint.

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