Auslieferung nach Aserbaidschan

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Eine Auslieferung an Aserbaidschan nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen ist denkbar, wenngleich die von der Bundesrepublik Deutschland für die Auslieferung an Aserbaidschan zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778) zu beachten sind.

Einer Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Aserbaidschan steht Art. 16 II S. 1 GG entgegen. Möglich ist eine Auslieferung von Ausländern an Aserbaidschan auch wegen fiskalischer Straftaten.

Die vorläufige Auslieferungshaft kann in Deutschland schon auf der Grundlage der Interpol-Ausschreibung angeordnet werden, wenn eine Auslieferung an Aserbaidschan absehbar in Betracht kommt.

Auslieferung an Aserbaidschan - korruptes Justizsystem

Bei dem sog. "Korruptionswahrnehmungsindex" teilte sich Aserbaidschan im Jahr 2012 den 139. Platz in der Welt mit Kenia und Nigeria. Der Korruptionswahrnehmungsindex, kurz auch Korruptionsindex, wird seit 1995 in ca. 180 Ländern von der nichtstaatlichen Organisation Transparency International erhoben und konstant gehört Aserbaidschan danach zu den korruptesten Ländern der Welt.

menschenunwürdige Gefängnisse in Aserbaidschan

Tief in der Tradition eines Landes verwurzelte Korruption erfasst traditionell auch das jeweilige Justizsystem des Staates. Wenn Auslieferungsersuchen aus solchen Ländern in Deutschland eingehen, wird die deutsche Justiz mit der Verantwortung für das unwägbare Schicksal eines Verfolgten konfrontiert, das nach einer Auslieferung dort auf ihn zukäme. Länder, die auf der von Transparency International veröffentlichten Rangliste der Korruption im unteren Drittel stehen, sind fast immer auch für menschenunwürdige Haftbedingungen und willkürliche Entscheidungen der Justiz berüchtigt.

Trotzdem werden Auslieferungsersuchen aus solchen Ländern im gleichen Verfahren geprüft wie alle anderen. Auch, weil eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet und der ersuchende Staat hinsichtlich der Haftbedingungen und der Rechtsstaatlichkeit des zu erwartenden Verfahrens Garantien für den Verfolgten, nämlich sog. "Zusicherungen" abgeben kann, ist die Gefahr einer Auslieferung groß.

Deshalb hat das Hans. OLG Bremen in einem später von uns vertretenen Fall im Oktober 2010 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet (2 AuslA 21/10) und erst im Januar 2011 hat das Gericht den zuvor erlassenen Auslieferungshaftbefehl wieder aufgehoben, nachdem das Bundesamt für Justiz sich dafür stark gemacht hatte, dass eine Auslieferung des Verfolgten zur Zeit nicht bewilligungsfähig ist (§ 24 Abs. 2 S 1 IRG). Seitdem ruhte der Auslieferungsverkehr mit Aserbaidschan eine Zeit lang ganz und wurde dann unter strenge Auflagen gestellt.

Das OLG Köln konnte im Jahre 2009 einen Fall aus Aserbaidschan mit Hilfe der Verjährung lösen und hat für diesen konkreten Fall folgenden Leitsatz aufgestellt: "Die Auslieferung des Verfolgten nach Aserbeidschan war im zu entscheidenden Fall wegen Verjährung unzulässig. Die Republik Aserbaidschan ist dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbK) beigetreten. Nach § 1 Abs. 3 IRG sind daher für die Entscheidung über den Antrag vorrangig die Bestimmungen des EuAlÜbK maßgeblich. Nach Art. 10 EuAlÜbK ist für die Auslieferungsfähigkeit der Tat auch auf das Recht des ersuchten Staates, mithin auf die Verjährungsregelung im deutschen Recht abzustellen."

Im konkreten Fall wird man bei Ländern wie Aserbaidschan immer auch zu prüfen haben, ob bestimmte – auch psychische - Erkrankungen dort auch medizinisch behandelbar sind und ob sie in der Haft behandelbar sind und ob auch mittellose Menschen Zugang zu einer Behandlung bekommen.

Der "Amnesty Report" vom 26. Mai 2016 sag u.a.: „Folter und andere Misshandlungen waren 2015 weiterhin an der Tagesordnung, ohne dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden. Wirksame Untersuchungen und Strafverfolgung unterblieben in solchen Fällen.“

inakzeptable Haftbedingungen in Aserbaidschan

Auf der Internetseite des Europarates konnten Sie schon am 05. Oktober 2015 lesen, dass der Europarat besorgniserregende Berichte über inakzeptable Haftbedingungen in Aserbaidschan erhielt, die m.E. einer Auslieferung an Aserbaidschan entgegenstehen.

Auf der Internetseite des Europarates lesen Sie am 05. Dezember 2017, dass das Ministerkomitee des 47 Nationen umfassenden Europarates ein Verletzungsverfahren gegen Aserbaidschan eingeleitet hat, da sich die Behörden weiterhin weigern, gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2014 die bedingungslose Freilassung des Oppositionspolitikers Ilgar Mammadov zu gewährleisten. - Solche Weigerungen, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu akzeptieren und umzusetzen, begründen auch Zweifel an der Belastbarkeit von Zusicherungen, die Aserbaidschan im Auslieferungsverkehr zur Wahrung der Menschenrechte abgibt.

 

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