Auslieferung an Weißrussland

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Eine Auslieferung an Weißrussland (Republik Weißrussland - amtlich Belarus) ist möglich, obwohl es für eine Auslieferung an Weißrussland kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland gibt. Aber eine Auslieferung an Weißrussland wäre auf vertragloser Grundlage möglich.

Wenn im konkreten Fall eine Auslieferung an Weißrussland in überschaubarer Zeit möglich erscheint, kann in Deutschland vorläufige Auslieferungshaft verhängt werden.

Kein Auslieferungsabkommen mit Weißrussland

Viele Gerichtsentscheidungen sprechen inzwischen ausdrücklich von den "fortbestehenden Missständen in Bezug auf die Menschenrechtslage in Weißrussland", so dass die Verteidigung gegen Auslieferungsersuchen aus Weißrussland zunehmend erfolgversprechender wird.

Pfälzisches OLG Zweibrücken: „Wegen der fortbestehenden Missstände in der Republik Belarus in Bezug auf die Fairness von Strafverfahren und die menschenrechtskonforme Behandlung von Gefangenen ist die Auslieferung eines Verfolgten nach dorthin unzulässig, wenn Zweifel an der Belastbarkeit der von den weißrussischen Behörden insoweit gemachten Zusagen nicht ausgeräumt sind“ (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.04.2008).

Das OLG Hamm hat einen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft abgelehnt. Zum einen hatte der Senat angesichts der lückenhaften Angaben in dem weißrussischen Fahndungs- und Festnahmeersuchen bereits Bedenken, ob die dem Verfolgten vorgeworfene Tat des "schweren Rowdytums" ausreichend konkretisiert ist. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft war auch mangels Vorliegens eines Haftgrundes abzulehnen. Nach Auffassung des Senats war insbesondere der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben (OLG Hamm, Beschl. v. 03.03.2009).

OLG Rostock: „Eine Entscheidung über die Frage der Verjährung des Tatvorwurfs obliegt gemäß Art. 46 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus 1960 ausschließlich dem erkennenden Gericht und ist im Rahmen eines in obligatorischer Anwesenheit des Verfolgten durchzuführenden Strafverfahrens zu entscheiden. Für die Zulässigkeit der Auslieferung reicht aus, dass die Frage der Verjährung den gegen den Verfolgten in der Republik Belarus zu führenden Strafprozess derzeit nicht hindert. Dies kann sich aus Einschätzungen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus ergeben“. OLG Rostock,  Beschl. v. 30.08.2011).

OLG Dresden:Die fortbestehenden Missstände in Bezug auf die Menschenrechtslage in der Republik Belarus machen die Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr nicht von vornherein unzulässig (vgl. OLG Köln OLGSt. IRG § 29 Nr. 1). Einer Zulässigkeit der Auslieferung steht derzeit auch noch nicht entgegen, dass dem Verfolgten wegen der ihm vorgeworfenen Taten auch die Verhängung der Todesstrafe droht, wenn tragfähig zugesichert wird, dass die Todesstrafe im vorliegenden Fall nicht verhängt wird“. OLG Dresden, Beschl. v. 17.04.2008 - 12 Ausl 33/08

OLG Dresden: Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus zur Strafverfolgung ist zulässig, § 8 IRG steht nicht entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat erklärt, dass sie nach der Gesetzgebung der Republik Belarus die zuständige Stelle im Bereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sei und garantiere, dass die Todesstrafe gegen den Verfolgten nicht angewendet werde.Die im Zulässigkeitsverfahren obligatorische Prüfung, ob begründete Zweifel an der Einhaltung einer solchen Zusicherung bestehen, weil etwaige Zweifel eine Auslieferung ausschließen würden (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 4. Aufl. § 8 Rdnr. 16), hat ergeben, dass die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus als ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen ist. OLG Dresden, Beschl. v. 29.09.2008 - OLG Ausl 33/08

OLG Köln: „1. Die fortbestehenden Missstände in Bezug auf die Menschenrechtslage in Weißrussland machen die Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr nicht von vornherein unzulässig. 2. Die Auslieferung nach Weißrussland ist zulässig, wenn eine Zusicherung der menschenrechtskonformen Behandlung des Verfolgten durch die dortigen Behörden abgegeben wird“. OLG Köln,  Beschl. v. 01.06.2007 - 6 AuslA. 95/06 

OLG Hamm:Der Verfolgte hat den Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG beantragt, den der Senat mit Beschluss vom 08. Juli 2004 gewährt hat. Der Antragsteller macht u. a. unter Vorlage eines Berichts von Amnesty International (Kogruppe/Weißrussland) aus dem Jahre 2002 geltend, die Auslieferung sei nach den Vorschriften des Art. 3 EuMRK i. V. m. § 73 IRG unzulässig, da begründete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Haftbedingungen in den weißrussischen Haftanstalten "extrem unmenschlich" seien und ihm im ersuchenden Staat die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung drohe. Die Auslieferung ist nach Art. 3 EuMRK und § 73 IRG unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr droht, dort gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden (vgl. BVerfG NStZ 2001, 100 f.; KG v. 04. September 2000 und 22. Januar 2001 - (4) Ausl. A. 855/99 (158/99). Gemäß § 33 Abs. 4 IRG war daher die Aussetzung bis zur erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung anzuordnen. Nach vorläufiger Beurteilung kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslieferung aus den vom Verfolgten dargelegten Gründen unzulässig sein könnte (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 33 IRG Rdnr. 34 m. w. Nachw.). OLG Hamm,  Beschl. vom 12.07.2004, (2) 4 Ausl. A 29/03

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