Auslieferung an Ungarn

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Eine Auslieferung an Ungarn kann grundsätzlich auf der Basis eines Europäischen Haftbefehls erfolgen. Deutschland und Ungarn unterhalten Auslieferungsverkehr in beide Richtungen, wenngleich deutsche Gerichte wegen der Haftbedingungen in Ungarn Auslieferungen mehrfach abgeleht haben. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang zwei Entscheidungen: 

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 237/18) hat aufgrund unserer Verfassungsbeschwerde zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 19. Januar 2018 und vom 9. Februar 2018 aufgehoben, die eine Auslieferung an Ungarn ermöglichen sollten.

Keine Auslieferung nach Ungarn aufgrund der dortigen Haftbedingungen 

Inzwischen hat auch das OLG Bremen (Beschl. v. 16.03.2020 – 1 Ausl. A 78/19) eine Auslieferung nach Ungarn aufgrund der dortigen Haftbedingungen abgelehnt. Bemerkenswert ist an dieser Entscheidung auch die Feststellung, dass Ungarn auch in einem vorangegangenen Auslieferungsverfahren erteilte Zusicherungen nicht eingehalten hat.

Diesen Aspekt (Nichteinhaltung von Zusicherungen) hat das OLG Celle kurz darauf nicht gesehen. Das OLG Celle (Beschl. vom 21.07.2021 – 2 AR (Ausl) 40/21) sieht in Anlehnung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) immer noch das erhebliche Überbelegungsproblem in ungarischen Haftanstalten, das aber durch gesetzliche und organisatorische und bauliche Maßnahmen reduziert sein kann. Deshalb kann en Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG nach Auffassung des  OLG Celle (Beschl. vom 21.07.2021 – 2 AR (Ausl) 40/21) beseitigt werden, wenn die ungarischen Behörden bezüglich der im Falle der Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen eine allgemeine Zusicherung dahingehend abgeben, dass der Verfolgte für die gesamte Haftzeit nach Überstellung kontinuierlich EMRK-konforme Bedingungen vorfinden wird.

OLG Koblenz (4. Strafsenat), Beschluss vom 12.07.2021 – 4 AR 47/21 A

Europäischer Haftbefehl aus Ungarn

Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Ungarn ist Mitglied der Interpol. Haftbefehle können in Ungarn vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erlassen werden und – das ist eine Besonderheit in Ungarn – auch von geprüften Rechtsreferendaren. Wer festgenommen wird, muß innerhalb von 24 Stunden einem Staatsanwalt vorgeführt werden oder innerhalb von 72 Stunden einem Gericht.

Ein europäischer Haftbefehl darf nach Anklageerhebung nur erlassen werden, wenn der Staatsanwalt in der Anklage einen formellen Antrag auf Verhängung einer Freiheitsstrafe gestellt hat. Ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl besteht nach ungarischem Recht erst dann, wenn der Beschuldigte tatsächlich in Haft genommen wurde.

Abwesenheitsurteile sind in Ungarn möglich gegen Beschuldigte, die unbekannten Aufenthalts sind und wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Wenn der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat, ist ihm im Abwesenheitsverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der in Abwesenheit Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, was aber im konkreten Falle zu überprüfen ist. Die Vollstreckungsverjährung beträgt in Ungarn je nach Freiheitsstrafe 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre oder 20 Jahre ab der Rechtskraft des Urteils.

Zu Ungarn rügte der EGMR (EGMR v. 10.03.2015, Varga u.a../. Ungarn), dass die Bedingungen in den Haftanstalten Baracska Prison, Hajdu-Bihar County Prison, Jasz-Nagykun-Szolnok County Prison, Marianosztra Prison, Sopronkohida Prison, Palhalma Prison und Szeged Prison nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar seien. Gerügt wurden unzureichender Platz in den Haftzellen, mangelnde Gelegenheit zum Freigang, Insektenbefall in den Haftzellen und fehlende Trennung von Toiletten und Schlafplätzen.

OLG Bremen (Beschl. v. 12.9.2016) zur Auslieferung an Ungarn, insbesondere zur Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz bedenklicher Haftbedingungen.

Europäischer Gerichtshof EuGH (Urt. v. 5.4.2016) zur Auslieferung an Ungarn, insbesondere zu den Haftbedingungen: „Das Gericht eines EU-Mitgliedstaats darf die Auslieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat aufgrund eines EU-Haftbefehls nur dann verweigern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird“.

Kammergericht Berlin (Beschl. v. 14.12.2015): Zur Auslieferung nach Ungarn bei lebenslanger Freiheitsstrafe: „Einer Auslieferung an Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer Tat, die nach ungarischem Recht (auch) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, steht das Auslieferungshindernis des § 83 I Nr. 4 IRG entgegen“.

OLG Köln, Beschl. v. 27.04.2009 : Es besteht kein Zulässigkeitshindernisses nach § 83 Nr. 4 IRG, obwohl dem Verfolgten nach ungarischem Recht lebenslange Freiheitsstrafe droht. Die Überprüfung der Vollstreckung im Wege der Begnadigung in der Republik Ungarn zeigt sich als ein Verfahren, welches in einem weitgehend justizförmigen Verfahren ausgestaltet, das dem Verurteilten ein zeitlich nicht beschränktes und auch sonst nicht von besonderen Voraussetzungen abhängiges Antragsrecht einräumt und eine Überprüfung auf einer breiten Tatsachengrundlage gewährleistet. Dass die im Hinblick auf die dargestellte gesetzliche Regelung in § 47 /A in Ausnahmefällen - nämlich bei Ausschluß der Möglichkeit der bedingten Entlassung im Urteil - erforderliche Entscheidung nicht den Gerichten obliegt, sondern als Ausfluß des Begnadigungsrechtes dem Staatspräsidenten vorbehalten ist, ist eine in Auslieferungsfällen verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausprägung des ungarischen Rechts. Zu der in der Republik Ungarn tatsächlich geübten Gnadenpraxis liegen dem Senat statistische Angaben oder sonstige Erkenntnisse bislang nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich angesichts der erst seit zehn Jahren geltenden Bestimmung und der zu erwartenden geringen Zahl der in Betracht kommenden Fälle noch keine gefestigte Praxis hat bilden können. Auch kann ohne weiteres angenommen werden, dass die ungarischen Behörden die Zusicherung zur Überprüfung eines von dem Verfolgten etwa gestellten Begnadigungsantrages einhalten.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07. 2007 : Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn war für derzeit unzulässig zu erklären, da auch nach Eingang der Erklärung der ungarischen Justizbehörden vom 14.5.2007 die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich nicht, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder ein andere vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt (§ 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG). Die Haftanordnung einer Polizeidienststelle genügt den Anforderungen dieser Vorschrift aber nicht. 

 

 

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