Auslieferung nach Griechenland

Zurück zur Länderliste

Griechenland gehört zum Einzugsgebiet des Europäischen Haftbefehls, so dass auch deutsche Staatsbürger dorthin zur Strafverfolgung ausgelefert werden können, seitdem der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) in nationales Recht umgesetzt wurde.

Griechenland ist bekannt für drastische Strafen und prekäre Haftbedingungen

Das Bundesverfassungsgericht aktualisierte in 2016 gewissermaßen die „alte“ Rechtsprechung zu Griechenland (s.u.), das früher auch schon wegen ganz drastischer Strafen aufgefallen war. Dabei hielt das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung (die eigentlich die Russische Föderation betraf) als Ausgangspunkt fest, dass gem. § 73 Satz 1 IRG jede Auslieferung unzulässig ist, die dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 50, 205, 214 f.; 75, 1, 16; 113, 154, 162) oder - wegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG – wenn eine angedrohte oder verhängte Strafe grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 136 f.). Aber es müssten eben auch - so das Bundesverfassungsgericht - Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und Rechtsanschauungen grundsätzlich geachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf frühere Entscheidungen zu Griechenland, wo dem Verfolgten in einen Fall schwerer Drogenkriminalität eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte (- 2 BvR 2037/93 -) oder auch  Indien, wo dem Betroffenen ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelikten drohte (vgl. BVerfGE 108, 129, 143 f.) und auf eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika, wo dem Verfolgten wegen „schweren Mordes“ eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Bewährung drohte (vgl. BVerfGE 113, 154). In Anbetracht dessen sei auch die Dauer einer dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung in Russland drohenden Strafhaft von bis zu 15 Jahren wegen schweren Raubes nicht unerträglich hart (BVerfG - 2 BvR 1468/16 -). Man wird nach der Entscheidung aus dem Jahre 2016 davon ausgehen müssen, dass das Bundesverfassungsgericht zu dem Aspekt der unverhältnismäßig harten Strafe seine bisherige Rechtsprechung auch zu Griechenland aufrecht erhält.

Bundesverfassungsgericht: "1. Auch wenn in Griechenland der Handel mit Drogen im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland mit lebenslanger Haft bestraft werden kann, ist dieses mit den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik vereinbar und stellt kein Auslieferungshindernis dar. 2. Der Kernbereich des Rechtsstaatsprinzips ist nicht schon dann betroffen, wenn eine Strafe, die dem Verfolgten im ersuchenden Staat erwartet, unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollen Strafen als zu hart angesehen wird" (BVerfG, Beschluss vom 04. März 1994 - 2 BvR 2037/93).

OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.06.2016 - 1 Ausl. 321/15) zur Auslieferung an Griechenland, insbesondere zu den dortigen Haftbedingungen: „Die Zulässigkeit von Auslieferungshaft nach Eingang eines Auslieferungsersuchens der Griechischen Republik setzt voraus, dass binnen angemessener Frist eine individuelle Zusicherung des ersuchenden Staates dahingehend vorliegt, dass die verfolgte Person für den Fall ihrer Inhaftierung in Griechenland durchgängig in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen und dort jederzeit von deutschen Konsularbeamten besucht werden darf. Abstrakt-generelle amtliche Erklärungen zu allgemeingültigen griechischen Strafvollzugsprinzipien genügen nicht".

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.12.2015 - III-3 AR 15/15) zur Auslieferung an Griechenland, insbesondere zu den Haftbedingungen.

OLG Celle Die von den griechischen Justizbehörden betriebene Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Besitzes nur kleinerer Mengen sog. weicher Drogen (sieben Hanfsetzlinge) ist unzulässig, wenn hierfür nach dem Recht des ersuchenden Staates lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten ist" (OLG Celle, Beschl. v. 20.05.2008 - 1 ARs 21/08 (Ausl)).

OLG Stuttgart Die Voraussetzungen für eine vorläufige Auslieferungshaft liegen nicht vor, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Dies kommt im Falle eines Abwesenheitsurteils in Griechenland in Betracht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07. Mai 1998 - 3 Ausl. 17/98 = StV 1999, 263).

Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!