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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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USA
 

Im deutsch-amerikanischen Auslieferungsverkehr auf der Grundlage des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 (US-AuslV) findet auf deutscher Seite eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt.

Bei einem amerikanischen Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme bedarf es trotz der Bestimmung in Artikel 16 Abs. 2 Satz 3 US-AuslV keiner weiteren Angaben, die notwendig wären, um die Ausstellung eines Haftbefehls in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen, falls die Straftat hier begangen worden wäre.

Oberlandesgericht Dresden, 
Beschluss vom 02.12.2008 - OLG Ausl 117/08 = BeckRS 2009 03648

 

USA

Eine Strafandrohung in den Vereinigten Staaten von Amerika von bis zu 30 Jahren Freiheitsstrafe lässt eine Auslieferung nicht von vornherein als unzulässig erscheinen. 

Oberlandesgericht Dresden, 
Entscheidung vom 05.11.2008 - OLG Ausl 117/08 = BeckRS 2009 05753


USA

Es entspricht dem Sinn und Zweck des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika als einem Instrument zwischenstaatlicher Kooperation, in Art. 14 des Auslieferungsvertrages nur eine Mindestpflicht des ersuchten Staates zu sehen, nicht aber den Ausschluss einer darüber hinaus gehenden Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtslage des ersuchenden Staates. 

Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sie einen abstrakten Richtervorbehalt für das gesamte Haftbefehlsverfahren einschließlich der Ausstellung des Haftbefehls in dem ersuchenden Staat vorsieht, würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift im Rahmen des Auslieferungsrechts nicht entsprechen.

BVerfG
Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 BvR 200/01 = NStZ 2001, 446


USA
 

Wegen einer vor dem 11.03.1993 (Inkrafttreten des Zusatzvertrages zum Auslieferungsvertrag) begangenen Straftat darf die Auslieferung von der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinigten Staaten von Amerika nur bewilligt werden, wenn die Tat nach dem Recht beider Staaten auch zur Tatzeit strafbar war.

BGH, 
Beschluss vom 17. September 1996 - 4 ARs 21/95 = NStZ-RR 1997, 91


USA

Art. 14 III des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages nötigt nicht zu einer Prüfung des hinreichenden Tat- bzw. Schuldverdachts.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 
Beschluss vom 27. Dezember 1985 - 1 AK 40/95 = MDR 1986, 521



USA

Art. 3 MRK ist auch auf Haftbedingungen und Haftdauer in der Todeszelle in den Vereinigten Staaten anwendbar, insbesondere auf die Leiden durch das Todeszellensyndrom. Besondere Rücksicht muss auf das Alter und den Geisteszustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt genommen werden.

EGMR
Urteil vom 07. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 = NJW 1990, 2183


USA

  1. Trotz entsprechender bilateraler Vertragsvereinbarung sind die deutschen Gerichte nicht verpflichtet, im Verhältnis zum ersuchenden Staat - hier: 

    USA - die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft von einem auf dem diplomatischen oder justizminsteriellen Geschäftsweg übermittelten Ersuchen abhängig zu machen.
     
  2. Das Gegenseitigkeitsprinzip erstreckt sich nicht auf die Ausgestaltung des Auslieferungsverfahrens im Recht des ersuchenden Staates.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 
Beschluss vom 24. November 1988 - 1 AK 38/88 = NStZ 1989, 235


USA
 

Art. 18 des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrags steht unter dem Vorbehalt dessen Art. 12. Mit dem Risiko einer Todesstrafe behaftete Auslieferungssachverhalte sind weder einer vereinfachten Auslieferung noch nach einer Auslieferung in anderer Sache der Rechtsfolge eines vertraglichen Spezialitätsverzichts (Art. 18 S.2 des Vertrags) zugänglich

Oberlandesgericht Karlsruhe, 
Beschluss vom 30. November 1998 - 1 AK 24/98 = NStZ 1999, 252


USA

Art. 14 III a des US-AuslV verpflichtet die deutschen Gerichte nicht, im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorzunehmen (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 21.2.2003, 4 Ausl (A) 335/02, wistra 2003, 318).
 

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 25.09.2003 - 2 Ausl (A) 19/03 = wistra 2004, 80 L

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