

USA
Im deutsch-amerikanischen Auslieferungsverkehr auf der
Grundlage des Auslieferungsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages
vom 21. Oktober 1986 (US-AuslV) findet auf deutscher Seite
eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt.
Bei einem amerikanischen Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme
bedarf es trotz der Bestimmung in Artikel 16 Abs. 2 Satz 3
US-AuslV keiner weiteren Angaben, die notwendig wären, um
die Ausstellung eines Haftbefehls in der Bundesrepublik
Deutschland zu rechtfertigen, falls die Straftat hier
begangen worden wäre.
Oberlandesgericht
Dresden,
Beschluss vom 02.12.2008 - OLG Ausl 117/08 = BeckRS 2009
03648
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Eine Strafandrohung in den Vereinigten Staaten von Amerika
von bis zu 30 Jahren Freiheitsstrafe lässt eine
Auslieferung nicht von vornherein als unzulässig
erscheinen.
Oberlandesgericht
Dresden,
Entscheidung vom 05.11.2008 - OLG Ausl 117/08 = BeckRS 2009
05753
USA
Es entspricht dem Sinn und Zweck des Auslieferungsvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika als einem Instrument zwischenstaatlicher
Kooperation, in Art. 14 des Auslieferungsvertrages nur eine
Mindestpflicht des ersuchten Staates zu sehen, nicht aber
den Ausschluss einer darüber hinaus gehenden
Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtslage des
ersuchenden Staates.
Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sie einen
abstrakten Richtervorbehalt für das gesamte
Haftbefehlsverfahren einschließlich der Ausstellung des
Haftbefehls in dem ersuchenden Staat vorsieht, würde dem
Sinn und Zweck der Vorschrift im Rahmen des
Auslieferungsrechts nicht entsprechen.
BVerfG,
Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 BvR 200/01 = NStZ 2001,
446
USA
Wegen einer vor dem 11.03.1993 (Inkrafttreten des
Zusatzvertrages zum Auslieferungsvertrag) begangenen
Straftat darf die Auslieferung von der Bundesrepublik
Deutschland an die Vereinigten Staaten von Amerika nur
bewilligt werden, wenn die Tat nach dem Recht beider Staaten
auch zur Tatzeit strafbar war.
BGH,
Beschluss vom 17. September 1996 - 4 ARs 21/95 = NStZ-RR
1997, 91
USA
Art. 14 III des deutsch-amerikanischen
Auslieferungsvertrages nötigt nicht zu einer Prüfung des
hinreichenden Tat- bzw. Schuldverdachts.
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Beschluss vom 27. Dezember 1985 - 1 AK 40/95 = MDR 1986, 521
USA
Art. 3 MRK ist auch auf Haftbedingungen und Haftdauer in der
Todeszelle in den Vereinigten Staaten anwendbar,
insbesondere auf die Leiden durch das Todeszellensyndrom.
Besondere Rücksicht muss auf das Alter und den
Geisteszustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt genommen
werden.
EGMR,
Urteil vom 07. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 = NJW 1990,
2183
USA
- Trotz
entsprechender bilateraler Vertragsvereinbarung sind die
deutschen Gerichte nicht verpflichtet, im Verhältnis
zum ersuchenden Staat - hier:
USA - die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft
von einem auf dem diplomatischen oder
justizminsteriellen Geschäftsweg übermittelten
Ersuchen abhängig zu machen.
- Das
Gegenseitigkeitsprinzip erstreckt sich nicht auf die
Ausgestaltung des Auslieferungsverfahrens im Recht des
ersuchenden Staates.
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Beschluss vom 24. November 1988 - 1 AK 38/88 = NStZ 1989,
235
USA
Art. 18 des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrags
steht unter dem Vorbehalt dessen Art. 12. Mit dem Risiko
einer Todesstrafe behaftete Auslieferungssachverhalte sind
weder einer vereinfachten Auslieferung noch nach einer
Auslieferung in anderer Sache der Rechtsfolge eines
vertraglichen Spezialitätsverzichts (Art. 18 S.2 des
Vertrags) zugänglich
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Beschluss vom 30. November 1998 - 1 AK 24/98 = NStZ 1999,
252
USA
Art. 14 III a des US-AuslV verpflichtet die deutschen
Gerichte nicht, im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten
Staaten von Amerika eine Prüfung des hinreichenden
Tatverdachts vorzunehmen (Anschluss an OLG Düsseldorf vom
21.2.2003, 4 Ausl (A) 335/02, wistra 2003, 318).
Oberlandesgericht Brandenburg,
Urteil vom 25.09.2003 - 2 Ausl (A) 19/03 = wistra 2004, 80 L
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