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Ungarn
Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn war für derzeit
unzulässig zu erklären, da auch nach Eingang der
Erklärung der ungarischen Justizbehörden vom 14.5.2007 die
formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich nicht, ob ein
vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder ein andere
vollstreckbare Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung
vorliegt (§ 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG).
Die Haftanordnung einer Polizeidienststelle genügt den
Anforderungen dieser Vorschrift aber nicht.
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Beschluss vom 26.07.2007 - 1 AK 2/07 = BeckRS 2008 02087
Ungarn
Es besteht im vorliegenden Fall kein
Zulässigkeitshindernisses nach § 83 Nr. 4 IRG, obwohl dem
Verfolgten nach ungarischem Recht lebenslange
Freiheitsstrafe droht.
Nach § 83 Nr. 4 ist allerdings die Auslieferung nicht
zulässig, wenn eine Überprüfung der Vollstreckung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe - die dem Verfolgten im Falle
einer Verurteilung droht - auf Antrag oder von Amts wegen
nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
Oberlandesgericht
Köln:
Beschluss vom 27.04.2009 - 6 AuslA 25/08 - 9/09 = BeckRS
2009 15717
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