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Ukraine
Die Tatsache, dass sich der Verfolgte als
Kontingentflüchtling in Deutschland aufhält, steht der
Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen.
Die den Kontingentflüchtlingen durch das "Gesetz über
Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommener Flüchtlinge" zugebilligte Rechtsstellung
basiert nicht auf der Gefahr einer Verfolgung oder
Schlechterstellung im Heimatland.
Die Genfer Flüchtlingskonvention gilt nur für Ausländer,
die sich in einer Verfolgungssituation befinden.
OLG
Hamm:
Beschluss vom 27.01.2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08 (22 - 25/09)
BeckRS 2009 10479
Ukraine
Die Rüge eines Beschwerdeführers, wonach eine Todesstrafe
in der Ukraine nicht ausgeschlossen werden könne, so dass
ein Auslieferungshindernis im Sinne der Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts vorliege, ist unbegründet nachdem
das Verfassungsgericht der Ukraine die Anwendung der
Todesstrafe in der Ukraine für verfassungswidrig erklärt
hat.
BVerfG,
Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/ = NStZ 2001,
203
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